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Gerüstbau gehört zum Bauhandwerk. Das muss auch so bleiben!

02.03.2021

Verband baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. fordert, die geplante Änderung der HwO zu verhindern

Eine geplante Änderung der Handwerksordnung (HwO) bedroht ein wichtiges Feld für Stuckateure und weitere Baugewerke – das Aufstellen von Gerüsten. Ein Gerüst, das durch andere Gewerke (Dritte) genutzt wird, sollen Fachhandwerkerker wie Stuckateure, Maurer- und Betonbauer künftig nur noch mit Ausnahmebewilligungen der Handwerkskammern stellen dürfen.

Stuckateurmeister Peter Scheidel, Landesfachgruppenleiter Ausbau und Fassade im Verband, dazu: „Dies bedeutet für meinen Stuckateurbetrieb eine wirtschaftliche Einschränkung, da wir dann zukünftig nur noch für eigene Arbeiten Gerüste stellen dürften und nicht mehr als Dienstleistung für Dritte. Das Beantragen von Ausnahmegenehmigungen erzeugt unnötige Kosten und Bürokratie. Selbst bei kleineren Arbeiten werden Kostensteigerungen erzeugt. Das betrifft vor allem das wichtige Zukunftsthema Wärmedämmung und hier die Gebäudeeigentümer direkt. Die geplante Änderung der HwO ist daher zurückzunehmen.“

Der Gerüstbau für Dritte und sogar das Gerüst zur Mitnutzung durch Folge-Gewerke wäre nur noch über Ausnahmebewilligungen der Kammern möglich, die mehrere tausend Euro kosten können. Wie sich schon verschiedentlich zeigte, sind einzelne Handwerkskammern zurückhaltend bei der Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO. Die Baufachbetriebe, die heute Gerüste bauen dürfen, müssten dann ihre Arbeitsabläufe umstrukturieren und Subunternehmer beauftragen. Höhere Kosten drohen somit.

In einer Blitz-Umfrage unter seinen Mitgliedern hat der Verband festgestellt, dass nur jeder achte (13 Prozent) Baufachbetrieb auf einen speziellen Gerüstbauer zurückgreift. In fast der Hälfte der Fälle (47 Prozent) wird das Gerüst ausschließlich vom Baufachbetrieb selbst genutzt. Gut ein Drittel (35 Prozent) erstellt Gerüste für die eigene Leistung und nachfolgende Gewerke. Diese Möglichkeit ist derzeit nur in der Begründung des Referentenentwurfs angesprochen und kann später zu Streitfällen und Problemen in der Praxis führen. Dieser heute typische Fall muss im Handwerksrecht direkt verankert werden. Ca. 5 Prozent der Baufachbetrieb in Hessen erstellt Gerüste ausschließlich als Dienstleistung für Dritte. Auch dies muss weiter Recht sein, denn Baufachhandwerker wie
z. B. Stuckateure verfügen aufgrund ihrer Meisterausbildung über die nötigen Fachkenntnisse im Gerüstbau.

Der Verband baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. als Interessenvertreter der Bauwirtschaft fordert im Sinne der Baufachbetriebe und des Verbrauchers die Streichung von Artikel 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung u. a. handwerksrechtlicher Vorschriften (5.GzÄHwOuahrV).

  Quelle: www.bgvht.de


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