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Grundlose Abnahmeverweigerung: Zahlungsklage!

21.01.2014

Verweigert ein Auftraggeber grundlos die Abnahme, so kann der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch auch ohne eine vorausgegangene Abnahme geltend machen und sogleich auf Zahlung des Werklohns klagen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber die Zahlung des Werklohns verweigert, ohne überhaupt Mängel des Werkes geltend zu machen.

Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit einem Urteil vom 25. September 2013 (Az.: 2-16 S 54/13) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN mit Bauarbeiten. Nach Abschluss der Arbeiten begehrt AN klagweise gut 700,00 € restlichen Werklohn. AG behauptet, eine Ab-nahme habe nicht stattgefunden, auch sei das Werk im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht mängelfrei erbracht gewesen. Vielmehr seien im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Nachbesserungsarbeiten noch „in vollem Gange“ gewesen, was gegen eine Abnahme spreche.

Das Urteil: Das Landgericht als Berufungsinstanz gibt - ebenso wie das Amtsgericht - der Klage weitgehend statt. Zwar sei der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers grundsätzlich erst mit Abnahme des fertiggestellten Werkes fällig. Eine solche ausdrückliche Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgerecht sei hier unstreitig nicht erfolgt. Dennoch könne AN den Werklohn geltend machen. Lehne AG die Abnahme nämlich grundlos ab, so liege in der Zahlungsklage stillschweigend auch das Verlangen des AN, die Werkleistung abzunehmen. AN müsse auch nicht zur Abnahmefähigkeit des Werkes vortragen, solange nicht AG Tatsachen vorträgt, die gegen eine Abnahmefähigkeit sprechen. So lag es im vorliegenden Fall. AN hätte sein Werk fertiggestellt und mit seiner Zahlungsklage stillschweigend auch die Abnahmefähigkeit behauptet. Demgegenüber trug AG keine konkreten Mängel vor, die ihn berechtigt hätten, die Abnahme zu verweigern. Daher hat AN Anspruch auf Zahlung des Werklohns.

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Fazit: Das Urteil des Landgerichts betrifft einen ganz alltäglichen Fall. AN stellt den Bau fertig, AG verweigert die Abnahme, trägt aber zugleich keine oder nur unwesentliche Mängel vor. Mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, die wohl auch von den meisten Landgerichten und Oberlandesgerichten so gehandhabt wird, kann AN direkt auf Zahlung klagen und muss nicht zuvor klageweise die Abnahme geltend machen. Hat das Bauwerk keine oder nur unwesentliche Mängel, so wird AG direkt zur Zahlung des Werklohns verurteilt. Aber Achtung: Weist das Werk - was sich unter Umständen erst im Rahmen der Beweisaufnahme vor Gericht herausstellt - doch wesentliche Mängel auf, so war AG nicht zur Abnahme verpflichtet. Dann liegt also keine Abnahme vor und der Werklohnanspruch ist nicht fällig. In einem solchen Fall würde die Klage also im Ganzen als „derzeit unbegründet“ abgewiesen, und zwar ohne dass es darauf ankommt, in welchem Verhältnis die Mängelbeseitigungskosten zum restlichen Werklohnanspruch stehen!

  Quelle: RA Michael Seitz


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