zurück

Handwerkerrechnungen müssen korrekt ausgestellt sein

22.04.2016

Wer in seiner diesjährigen Steuererklärung handwerkliche Leistungen absetzen möchte, der muss dem Finanzamt ordentliche Rechnungen der Handwerksbetriebe vorlegen. Daran erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift von Unternehmen und Auftraggeber tragen. Art und Umfang der Bau- oder Handwerksleistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso der Zeitpunkt der Leistung. Materialkosten und Lohnkosten müssen aufgeschlüsselt werden, denn die Materialkosten sind beispielsweise nicht absetzbar. Für die 2015 ausgestellten Rechnungen zieht das Finanzamt 20 % von maximal 6.000 € von der Steuerschuld ab. Das entspricht einer Ersparnis von maximal 1.200 € im Jahr. Die meisten seriösen Firmen weisen den abzugsfähigen Betrag unter ihren Rechnungen separat aus. Mehr dazu im VPB-Ratgeber „Handwerkerleistungen“, kostenloser Download unter http://tinyurl.com/3s2b8n3.

  Quelle: www.vpb.de


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare