zurück

Handwerksrechtliche Schwarzarbeit: Vertrag unwirksam?

09.01.2020

von RA Michael Seitz

Erbringt der Auftraggeber Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, führt dies nur dann zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrages, wenn der Auftraggeber Kenntnis von dem Verstoß des Auftragnehmers hat und diesen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

Das hat das OLG Hamburg in einem Urteil vom 14.09.2018 (Az.: 11 U 138/17) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 18.09.2019 (Az.: VII ZR 212/19) zurückgewiesen.

Der Fall: AG beauftragt AN mit dem Einbau diverser Fenster sowie mit Metallbauarbeiten an seinem Wohnhaus. AN verfüge nicht über einem Meisterbrief für die ausgeführten Metallhandwerksarbeiten, was AG auch wusste. Nach dem Ende der Arbeiten fordert AN Werklohn unter Abzug eines bereits geleisteten Vorschusses. AG wendet neben Mängeln unter anderem auch ein, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig. Widerklagend fordert er den geleisteten Vorschuss zurück.

Das Urteil: Die Einwände des AG gegen die Forderung des AN bleiben – ebenso wie die Widerklage auf Rückzahlung des Vorschusses – ohne Erfolg. Das OLG Hamburg stellt fest, dass AN zwar gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwArbG (sog. handwerksrechtliche Schwarzarbeit) verstoßen hat, denn er verfügte über keinen Meisterbrief für die ausgeführten Metallbauarbeiten. Dies allein habe jedoch nicht die Nichtigkeit des Werkvertrages zur Folge. Hierzu müsste AG den Verstoß des AN nicht nur gekannt, sondern auch bewusst zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt haben. Vorliegend war AG zwar davon ausgegangen, dass AN keinen Meisterbrief habe, eine Ausnutzung dieser fehlenden Berechtigung zur Durchführung der Arbeiten zum eigenen Vorteil des AG konnte das OLG jedoch nicht feststellen. Daher ist der geschlossene Vertrag auch nicht nichtig, AG kann seine Zahlungsverweigerung daher ebenso wenig wie seine Forderung auf Rückzahlung des Vorschusses auf die Nichtigkeit des Vertrages stützen.

Michael Seitz_1.jpg

Fazit: Das OLG Hamburg folgt hier letztlich – mit Billigung des BGH – der Linie, die der BGH in den Fällen der umsatzsteuerlichen Schwarzarbeit vorgegeben hat. Auch dort hat der BGH geurteilt, dass allein der Verstoß einer Partei gegen die Vorschriften zur Abführung der Umsatzsteuer nicht ausreicht. Vielmehr muss die andere Partei – regelmäßig der AG – diesen Verstoß zum eigenen Vorteil nutzen. Dies ist bei der umsatzsteuerlichen Schwarzarbeit praktisch immer der Fall, da AG die Umsatzsteuer spart. Bei der handwerksrechtlichen Schwarzarbeit ist jedoch eine Ausnutzung des Verstoßes des AN zum Vorteil des AG wohl nur in Ausnahmefällen denkbar. Da die Entscheidung des OLG Hamburg auch die Billigung des BGH gefunden hat, dürften sich frühere Entscheidungen, so z. B. die des OLG Frankfurt vom 24. Mai 2015 (Az.: 4 U 269/15) erledigt haben.

  Quelle:


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare