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Hinweispflicht bei fehlender Planung

08.11.2018

von RA Michael Seitz

Hält ein fachkundiger Unternehmer für Leistungen, mit denen er beauftragt wurde, eine Planung für erforderlich, muss er den Besteller darauf hinweisen. Tut er dies nicht, ist allenfalls ein geringes Mitverschulden des Auftraggebers anzunehmen. Der Kostenvorschuss ist um diesen Haftungsanteil zu kürzen.

Dies hat das OLG München einem Urteil vom 31.07.2018 (Az.: 28 U 3161/16 Bau) entschieden.

Der Fall: Eine WEG (AG) beauftragt einen Unternehmer (AN) mit Sanierungsarbeiten an einer Betonfassade. Um die Sichtbetonoptik zu erhalten, wird eine Hydrophobierung vereinbart, eine Instandsetzungsplanung vor deren Durchführung erfolgt indes nicht. Nach Fertigstellung der Werkleistung rügt AG Verfärbungen und begehrt Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. AN wendet ein, AG habe ihn für die Durchführung der Sanierungsarbeiten keine geeignete Planung geliefert, daher müsse er sich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.

Das Urteil: Das sieht das OLG München anders. AG müsse sich lediglich ein Mitverschuldungsanteil von 10 Prozent anrechnen lassen, weil vor der Beauftragung eine Instandsetzungsplanung nicht erfolgte. Bei AN handele es sich um eine Fachfirma, daher habe ihr die Notwendigkeit einer Instandsetzungsplanung vor Durchführung der Arbeiten bekannt sein müssen. Darauf hätte sie den AG hinweisen müssen. Daher sei das Mitverschulden des AG nur mit einem Anteil von 10 Prozent zu gewichten. Dieser Prozentsatz sei vom Kostenvorschussanspruch gegen den AN abzusetzen.

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Fazit: Immer wieder ist es die Hinweispflicht, die Unternehmern im Prozess zum Verhängnis wird. Auch hier geht das Gericht davon aus, dass ein fachkundiger Unternehmer um die Notwendigkeit einer Planung grundsätzlich wissen muss. Er darf eben nicht einfach „drauflos arbeiten“. Die Besonderheit der hiesigen Entscheidung besteht darin, dass dies nicht nur für Mängel der vorhergehenden Gewerke und für Unzulänglichkeiten des Bauwerks selbst gilt, sondern auch für das Erfordernis einer Planung der Arbeiten. Nur allzu gern verzichten Bauherrn aus Kostengründen auf eine derartige Planung. Hält der Unternehmer Kraft seines Fachwissens eine solche für erforderlich, muss er seinem Auftraggeber einen entsprechenden Hinweis geben. Hätte AN dies hier getan, so wäre er von seiner Haftung für die Mängel gänzlich frei geworden.

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