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IHKs in MV: Vergabegesetz MV - Mindestlohn verfassungswidrig

04.06.2012

Die Industrie- und Handelskammern des Landes MV wenden sich geschlossen gegen die Änderung des Vergabegesetzes. Sie sprechen sich zwar für eine auskömmliche Entlohnung aus. Das Vergaberecht sei aber das falsche Instrument, diese zu erreichen. Öffentliche Vergaben stellen einen Wettbewerb dar, dem festgelegte Kriterien zugrunde liegen. Ein Mindestlohn ist nach Ansicht aller Kammern in MV aber kein Eignungskriterium. Nur der Bund ist nach dem Grundgesetz befugt, Gesetze zum Arbeitsrecht und zu Tariffragen zu verabschieden. Durch das Vergaberecht dürfe nicht der Versuch unternommen werden, die Tarifautonomie aufzuweichen. „Die durch das Land MV geplante Mindestlohnverpflichtung ist schlicht verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das Grundgesetz. Das Land MV ist nicht berechtigt, einen Mindestlohn im Vergabegesetz MV festzuschreiben", so das klare Votum der IHKs des Landes. Nach ihrer Ansicht hat die Wirtschaft ihre Hausaufgaben bereits gemacht. Unter Nutzung des Systems der Tarifpartnerschaft sind in weiten Teilen der Wirtschaft Löhne oberhalb der nun geforderten Mindestentlohnung üblich. Die IHKs in MV appellieren daher an die Landesregierung, unter Nutzung des Systems der Tarifpartnerschaft den Weg zu ebnen für eine auskömmliche Entlohnung in Branchen, in denen es Verwerfungen gibt. Einer gesetzlichen Regelung, noch dazu im Vergaberecht, bedürfe es dazu nicht. Bedenken melden die IHKs in MV auch an anderer Stelle an: Für die Kreise und Kommunen entstünde ein erheblicher bürokratischer Aufwand bei ohnehin oft knappen Kassen und geringer Personalstärke. Sinnvoller sei daher eine Festlegung einer Freigrenze von beispielsweise 20.000 Euro, die zu Bürokratieerleichterungen führe. Eine solche Freigrenze existiert bereits in Nordrhein-Westfalen. Schließlich kritisieren die IHKs auch die sog. „Schwarze Liste": Bei Verstößen gegen den Mindestlohn sollen Unternehmen bis zu drei Jahre von öffentlichen Vergaben ausgeschlossen werden. Der Gesetzentwurf der Koalition lasse den Landtag jedoch im Unklaren, wie die Liste angelegt werde, wer nach welchen Kriterien wie lange gesperrt werden solle. Auch hier sehen die Kammern einen klaren Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Recht der Berufsfreiheit.
Aufgrund der Bedeutung des Gesetzesvorhabens empfehlen die IHKs zudem, durch sie gemeinsam formulierte Verfassungsrechtsfragen extern von renommierten Gutachtern prüfen zu lassen.

  Quelle: Industrie- und Handelskammer zu Rostock


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