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Insolvenz einer schwedischen AB

06.02.2019

Verwaltungsrat kann persönlich haftbar gemacht werden

Werden bei einem Kapitalmangel einer schwedischen Aktiengesellschaft (Aktiebolag, kurz AB) die notwendigen Formalitäten nicht eingehalten, kann der Verwaltungsrat (Styrelse) des Unternehmens gegebenenfalls persönlich haften und zur Zahlung von Schadensersatz an Gläubiger verpflichtet werden. In einem Urteil des westschwedischen Berufungsgerichts, Hovrätten för Västra Sverige, vom 18. Dezember 2018 wurde dem Lieferanten einer insolventen schwedischen Aktiengesellschaft Schadensersatz in Höhe von rund 2 Millionen schwedischen Kronen zugesprochen – persönlich zu zahlen vom Verwaltungsrat der insolventen Gesellschaft.Normalerweise ist die Haftung gegenüber Gläubigern einer AB auf das Aktienkapital begrenzt, welches mindestens 25.000 schwedische Kronen betragen muss. Im vorliegenden Fall hatte der Verwaltungsrat der Gesellschaft jedoch versäumt, die notwendigen Formalitäten bei einem erkennbaren kritischen Kapitalmangel einzuhalten und wurde damit persönlich haftbar.

Bei dem Verwaltungsrat einer AB handelt es sich um das leitende und vertretende Organ der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für die Organisation und die Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er ist verpflichtet, die wirtschaftliche Situation fortlaufend zu beurteilen und muss Kontrolle über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft ausüben. Hierzu gehört es auch, bei Verdacht auf einen kritischen Kapitalmangel unverzüglich zu handeln.

Kontrollbilanz und Kontrollversammlung
Vermutet der Verwaltungsrat, dass das Eigenkapital der Gesellschaft auf weniger als die Hälfte des registrierten Aktienkapitals gesunken ist, muss er in einem ersten Schritt eine sogenannte Kontrollbilanz erstellen und diese gegebenenfalls vom Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft prüfen lassen. Wird der Kapitalmangel darin bestätigt, ist eine erste Kontrollversammlung einzuberufen. Auf der Kontrollversammlung müssen die Aktionäre dann entscheiden, wie es mit der Gesellschaft weitergehen soll. Darüber hinaus gibt es noch einige weitere Formalitäten, die beachtet werden müssen. Werden diese Schritte unterlassen, kommt es zu einer persönlichen Haftung des Verwaltungsrats für alle danach entstehenden Forderungen.

Im Fall, der jetzt vom Hovrätten för Västra Sverige entschieden wurde, hatte der Verwaltungsrat versäumt, eine Kontrollbilanz zu erstellen. Es stellte sich zudem heraus, dass er weder Kenntnisse über die Buchführungsregeln noch die Regelungen des schwedischen Aktiengesellschaftsgesetzes hatte. Damit konnte er nicht nachweisen, dass er nicht fahrlässig handelte. Somit muss er nun für die Zahlung der rund 2 Millionen Kronen persönlich einstehen.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren wollen und Hilfe bei der Einhaltung der Formalitäten sowie der Erstellung der notwendigen Unterlagen bei einem Kapitalmangel benötigen, können Sie gern mit dem Bereich Recht der Deutsch-Schwedischen Handelskammer Kontakt aufnehmen. Daneben bieten wir auch Beratung zu den sonstigen Pflichten und möglichen Haftungsfallen für den Verwaltungsrat einer schwedischen AB an. Durch die mit dem Amt verbundenen Verpflichtungen ist es darüber hinaus wichtig, eventuelle Änderungen im Verwaltungsrat unverzüglich im Handelsregister eintragen zu lassen. Auch hierbei sind wir Ihnen gern behilflich.

  Quelle: www.handelskammer.se


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