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Ist Umziehen schon Arbeitszeit?

26.02.2021

Jeder kennt die typische Arbeitskleidung eines Kochs, einer Polizistin oder eines Krankenpflegers. Aber was gilt eigentlich für die Zeit, in der sich Arbeitnehmer umziehen? Zählt die schon zur Arbeitszeit? Wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass die Berufskleidung im Betrieb angelegt werden muss, lautet die Antwort: ja. Fehlt dagegen eine Anweisung zum Umziehen im Betrieb, kommt es auf die Art der Kleidung an. Ist sie besonders auffällig, wie eine Polizeiuniform oder ein Overall mit einem großen Unternehmenslogo, liegt das Umziehen allein im Interesse des Arbeitgebers – Juristen sprechen von einer „ausschließlich fremdnützigen Tätigkeit“, die zur Arbeitszeit zählt. Wie wird diese Umkleidezeit bezahlt? Petra Timm, Pressesprecherin von Randstad Deutschland, gibt eine überraschende Antwort: „Wenn das Umziehen zur Arbeitszeit gerechnet wird, heißt das nicht automatisch, dass es auch bezahlt wird.

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Ob der Arbeitgeber, die Zeit, die zum Anlegen der Dienstmontur benötigt wird, vergütet, hängt auch vom Arbeits- oder Tarifvertrag ab.

txn-Foto: V. Ratnikov/123rf/randstad

Die Vergütung kann im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden.“ Arbeitnehmer sollten sich im Zweifelsfall also genau informieren. Ist allerdings nichts anderes vereinbart, muss der Arbeitgeber für Umkleidezeiten den vollen Lohn zahlen. Auf jeden Fall ausgeschlossen ist eine Bezahlung, wenn die Arbeitskleidung unauffällig ist. Denn es ist zumutbar, dass der Arbeitnehmer sie auf dem Weg zum Betrieb trägt. Das Umziehen ist dann nicht ausschließlich fremdnützig. Auch wenn sich jemand freiwillig zu Hause umzieht, obwohl er das genauso gut im Betrieb könnte, bekommt er dafür keinen Lohn – das gilt für unauffällige genauso wie für auffällige Berufskleidung.

  Quelle: txn.


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