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Ist eine Loslimitierung im Rahmen einer Vergabe zulässig?

12.04.2013

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17. Januar 2013 – Verg 35/12 – u. a. folgendes entschieden:

Kraft seiner Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der Regularien der Ausschreibung kann der Auftraggeber eine Loslimitierung vorsehen. Er darf diejenige Form der Loslimitierung wählen, die ihm zweckmäßig erscheint. Dies kann eine Angebotslimitierung sein, aber auch eine Zuschlagslimitierung mit der Möglichkeit, Angebote auf Lose nach Wahl des Bieters abzugeben oder eine Loslimitierung, bei der auf alle Lose geboten werden muss.

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte im März 2012 Gebäudereinigungsleistungen europaweit im Offenen Verfahren ausgeschrieben. Dabei hatte er ein Einfachlos (qualitätsorientierte Unterhaltsreinigungsarbeiten) in sechs Gebietslose aufgeteilt; jeder Bieter durfte sich auf maximal drei Lose bewerben.

Bieter A rügte u. a. die gewählte Form der Loslimitierung als vergaberechtswidrig und stellte einen Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer (VK). Die VK hatte dem AG untersagt, auf eines der vorliegenden Angebote einen Zuschlag zu erteilen, da die Angebotslimitierung rechtswidrig sei. Der AG müsste die Vergabeunterlagen neu fassen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des AG zum OLG.

Nach Ansicht des OLG ist die Loslimitierung hier nicht zu beanstanden. In bestimmten Fällen sei nach der bisherigen Rechtsprechung des OLG eine Loslimitierung vergaberechtlich zugelassen. Hier rechtfertige die Bedeutung der zu vergebenen Leistungen für den AG, ihre Komplexität und ihr Umfang eine Loslimitierung. Auch die Ausgestaltung der Loslimitierung in Form einer Angebotslimitierung dahingehend, dass Bieter nur Angebote auf drei von sechs Gebietslosen abgeben dürften, sei vergabefehlerfrei. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einer Alternative der Zuschlagslimitierung bedürfe es hier nicht. Kraft seiner Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der Regularien der Ausschreibung könne der AG eine Loslimitierung vorsehen. Dabei dürfe er diejenige Form der Limitierung wählen, die ihm zweckmäßig erscheine. Dies könne eine Angebotslimitierung sein, aber auch eine Zuschlagslimitierung mit der Möglichkeit, Angebote auf Lose nach Wahl des Bieters abzugeben oder eine Loslimitierung, bei der auf alle Lose geboten werden müsse. Eine Entscheidung könne von den Nachprüfungsinstanzen nur darauf überprüft werden, ob sie nicht auf Beurteilungsfehlern, namentlich auf Willkür beruhe. Hier habe der AG die für die Loslimitierung relevanten Gründe in einem vergabevorbereitenden Workshop erörtert und im Protokoll festgehalten. Im Nichtabhilfeschreiben auf die Rüge der Antragsteller habe er diese Limitierung auch näher begründet. Die Erwägungen des AG seien hier nicht zu beanstanden. Einer darüber hinausgehenden Begründung bzw. Dokumentation in Vergabeakten bedurfte es hier nicht. Die Vorteile der Loslimitierung (Risikostreuung/Verhinderung der Abhängigkeit von einem Bieter; Mittelstandsschutz/Verbesserung der Wettbewerbsmöglichkeit auch für kleinere Unternehmen; strukturelle Erhaltung des Anbieterwettbewerbs auch für die Zukunft) seien in den mit Ausschreibungen befassten Bieterkreisen bekannt. Die Angebotslimitierung sei hierbei eine in der Vergabepraxis übliche und in der Rechtsprechung nahezu ausschließlich behandelte Form der Loslimitierung.

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Anmerkung:
Das OLG Düsseldorf gibt in der o. g. Entscheidung speziell zur Thematik „Loslimitierung“ wertvolle Hinweise. Grundsätzlich darf der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seines Beurteilungsspielraums eine Loslimitierung vorsehen, sollte jedoch die Gründe – schon allein deswegen, um ein Nachprüfungsverfahren zu vermeiden – möglichst sorgfältig begründen und dokumentieren. Es muss für Bieter nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen der Auftraggeber eine konkrete Loslimitierung gewählt hat.

  Quelle: RA Michael Werner


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