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Kampfmittelüberprüfung – sicher ist sicher

18.02.2022

Blindgänger im Baugrundstück sollten frühzeitig entdeckt werden um Gefahr und Mehrkosten zu vermeiden


Bei einem Bauvorhaben muss jeder Schritt genau geplant werden – angefangen mit einer Begutachtung des Baugrundstücks. Was jedoch oft vergessen wird, sind Blindgänger im Untergrund und das trotz ihrer allgemein bekannten Gefährlichkeit und der Häufigkeit spektakulärer Entschärfungen der vergangenen Jahrzehnte. Zehntausende Blindgänger sind in der Bundesrepublik Deutschland noch zu entdecken und zu entschärfen. Die USA haben die zur Identifikation der Verdachtsflächen nötigen Luftbildaufnahmen nach und nach zur Verfügung gestellt, doch es bleiben immer noch viele Blindgänger unentdeckt.


Eine Aufgabe der Architekten


Um ein Grundstück auf Blindgänger zu überprüfen, bedarf es einer förmlich beantragten Kampfmittelüberprüfung. Die Antragstellung auf Überprüfung des Baugrundstücks nach Kampfmitteln – kurz Kampfmittelanfrage genannt – ist daher eine ganz zentrale Pflicht von Architektinnen und Architekten, auch wenn der Vertrag hierzu schweigt. Somit ist die Planungsleistung eines Architekten mangelhaft, wenn eine solche Kampfmittelanfrage und infolgedessen etwa nötige Kampfmittelsondierungen unterbleiben oder die einschlägige Aufklärung und Beratung hierzu unzureichend ist. Experten empfehlen daher die standardmäßige Überprüfung dieser Frage bei ausnahmslos jedem Bauprojekt.


Baugrundgutachten reicht nicht aus


Durch ein erstelltes Baugrundgutachten – auch als Bodengutachten bezeichnet – wird die Pflicht nicht erfüllt, da ein Baugrundgutachten unter anderem die Tragfähigkeit und Belastung des fraglichen Bodens und die Grundwasser-Situation klären sollen.


Bodenverunreinigungen betreffen meist größere Flächen, Blindgänger hingegen nur einzelne Punkte. Stichpunktartige Überprüfungen reichen zwar für ein Baugrundgutachten, nicht aber für eine Kampfmittelüberprüfung. Selbst wenn Rammkernsondierungen für das Baugrundgutachten durchgeführt wurden, kann nach der Rechtsprechung aus einer fehlenden Explosion nicht geschlossen werden, der Boden sei frei von Kampfmitteln. Das kann lediglich Glück gewesen sein, und auf Glück darf man sich nicht verlassen.


Wer haftet bei einer Explosion?


Nur in Sonderfällen kann sich ein Architekt mit einer fehlenden Kennzeichnung der Verdachtsflächen im Bebauungsplan entlasten. Vorangegangene Bauarbeiten auf dem fraglichen Grundstück lassen die Pflichtverletzung hingegen nicht entfallen, auch hier kann es lediglich glücklichen Zufällen zu verdanken sein, dass ein Blindgänger nicht explodiert ist.


Bei Verletzung der Pflicht zur Kampfmittelanfrage kann es zur zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Auftraggeber, zur öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit und sogar zur Strafbarkeit kommen. Zugunsten von Auftraggebern streitet die Vermutung beratungskonformen Verhaltens. Der Anspruch auf Schadensersatz kann sich daher sowohl aus dem Aspekt des Unterlassens der Kampfmittelanfrage selbst als auch aus dem Aspekt der unzureichenden Beratung ergeben. In besonderen Fällen kommt auch eine deliktische Haftung wegen Baugefährdung in Betracht.

Sofern der Anspruch auf Schadensersatz nicht verjährt ist, schuldet der Architekt den Ersatz der Mehrkosten, die daraus erwachsen, dass eine etwa nötige Kampfmittelsondierung nachgeholt werden muss. Diese Mehrkosten sind insbesondere dann erheblich, wenn dafür die bereits errichteten Gebäude oder Teile davon wieder abgerissen und neu errichtet werden müssen.

  Quelle: www.bauprofessor.de


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