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Kein Angebotsausschluss bei bloßem Hinweis auf Formblatt in Bekanntmachung

14.12.2012

Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 27. August 2012 – VK 1-88/12 – folgendes entschieden:

Allein der Verweis auf das Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) in der Vergabebekanntmachung stellt keine wirksame Forderung der Eignungnachweise dar. Ein Angebotsausschluss darf im Falle der Nichterfüllung der Eignungsanforderungen darauf nicht gestützt werden.

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte europaweit ein Offenes Verfahren zur Vergabe von Bauendreinigungsarbeiten durchgeführt. Zum Nachweis der Eignung wies er lediglich auf das Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) hin. Dieses Formblatt aus dem Vergabehandbuch Bund (Ausgabe 2008, Stand Mai 2010) war den Vergabeunterlagen beigefügt. Bieter A legte mit seinem Angebot das aufgeführte Formblatt 124 vor und gab drei Referenzen an, die nach Art und Umfang nicht gleichwertig waren. Der AG schloss dieses Angebot darauf wegen mangelnder Eignung von der Wertung aus, wogegen
sich A mit seinem Nachprüfungs-antrag wandte.

Die Vergabekammer gibt hier dem Nachprüfungsantrag des A statt, da der A nicht mangels Eignung ausgeschlossen werden dürfe, weil die entsprechenden Eignungsunterlagen, auf die sich der AG stützte, gar nicht wirksam gefordert worden seien. Aus Gründen der Transparenz verlange § 12a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A, dass Anforderungen an die Eignung bereits in der Vergabebekanntmachung genannt werden müssten. Ein Bieter, insbesondere ein solcher aus dem EU-Ausland, solle allein bereits aus der Bekanntmachung erkennen können, ob er die Eignungsanforderungen erfüllen könne, so dass es sich für ihn „lohne“, die Vergabeunterlagen überhaupt anzufordern. Dem würden die Vorgaben des AG hier nicht gerecht. Er habe in der Bekanntmachung nämlich nur verlangt, dass die Bieter entweder präqualifiziert seien oder nicht näher beschriebene Eigenerklärungen zur Eignung vorlegen müssten. Welche Eignungsanforderungen von nicht präqualifizierten Bietern zu erfüllen seien, hätte sich erst aus dem den Vergabeunterlagen beigefügten Formblatt 124 ergeben. Allein ein solcher Verweis in der Bekanntmachung auf die dann aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen sei jedoch nicht hinreichend transparent, ungeachtet des Umstands, dass es sich bei dem Formular 124 um ein Standardformular aus dem Vergabehandbuch Bund handle. Insbesondere ausländischen Bietern seien Recherchen zum Inhalt dieses Formblatts nicht zuzumuten. Anders wäre der Fall – vergleichbar dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.11.2011 – zu beurteilen gewesen, wenn der AG in der Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Link auf eine Internetseite der Vergabestelle zum Abruf des zu verwendenden Formblatts 124 vorgenommen und dem Bieter durch den Abruf die Möglichkeit eröffnet hätte, von den Eignungsanforderungen Kenntnis zu nehmen.

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Anmerkung:
Spätestens nach dieser Entscheidung ist allen öffentlichen Auftraggebern zu empfehlen, davon abzusehen, in den Ausschreibungsunterlagen lediglich auf die Formulare des Vergabehandbuchs zu verweisen. Vielmehr sollte in der Vergabebekanntmachung der Inhalt des entsprechenden Formblatts (hier 124) wiedergegeben werden. Einfacher und vergaberechtlich ordnungsgemäß wäre auch eine Verlinkung auf der Internetseite der Vergabestelle, mit der die entsprechenden Formblätter abgerufen werden können. Nach wie vor am sichersten ist jedoch die wörtliche Wiedergabe der geforderten Eignungsnachweise, wodurch die von § 12a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A geforderte Transparenz sichergestellt werden kann.

 

  Quelle: RA Michael Werner


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