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Kein Mangel: Wer trägt die Kosten der Fehlersuche?

25.04.2019

von RA Michael Seitz

Bei einem Mangelverdacht, der sich als unbegründet erweist, kann der Unternehmer vom Besteller die Kosten der Fehlersuche gemäß § 684 BGB verlangen

Dies hat das Landgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 30.01.2019 (Az.: 2-16 S 121/18) entschieden.

Der Fall: AN betreibt eine Kfz-Werkstatt. AG beauftragt ihn, eine von AG selbst gelieferte Kupplung in sein Auto einzubauen. Danach treten Geräusche auf, die auf einen Defekt hindeuten. AN baut das Getriebe aus, ersetzt die Kupplung probehalber und baut das Getriebe wieder ein. Die Geräusche sind weiterhin zu hören. Daraufhin lässt AG das Fahrzeug vom Sachverständigen S untersuchen, der ein Getriebeschaden feststellt. Dieser beruhte aber nicht auf der Kupplungsreparatur durch AN, sondern hatte andere Ursachen. Daraufhin verlangt AN von AG für den Ein- und Ausbau des Getriebes ca. 600,00 € Werklohn.

Das Urteil: Ebenso wie vor dem Amtsgericht hat AN auch in der Berufung vor dem Landgericht mit Erfolg! Zwar sei zwischen den Parteien kein Werkvertrag über den Ein- und Ausbau des Getriebes zustande gekommen, auch nicht stillschweigend. Dies würde nämlich die Mängelrechte des AG einerseits und das Nachbesserungsrecht des AN andererseits beschränken. AG müsse nämlich stets mit einer Kostenbelastung rechnen, auch könne AN bis zu einer Kostenübernahme durch AG die (Reparatur-)Leistung verweigern, obwohl ungeklärt ist, ob er den Mangel verursacht hat. Die Grundlage für einen Anspruch auf Wertersatz für diejenigen Werkleistungen, die AN zur Feststellung des Mangels erbracht hat, (und von dem sich später herausgestellt hat, dass es kein Mangel seiner Leistung war) folge jedoch aus § 684 BGB. Nach dieser (komplizierten) Vorschrift muss AG dem AN im Prinzip all das herausgeben, was er durch die Fehlersuche erlangt hat und was sich noch in seinem Vermögen befindet. Das ist in diesem Fall der Ein- und Ausbau des Getriebes. Da diese Leistung nicht zurückgewährt werden kann, muss AG Wertersatz leis-ten, denn die Kosten für den Ein- und Ausbau des Getriebes sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit des Wagens. Da AG das Fahrzeug auch weiter nutzt, sind diese Vorteile, die es ihm ersparten, weiter nach dem Fehler zu suchen, in seinem Vermögen auch noch vorhanden.

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Fazit: Obwohl es sich hier um den Fall einer Kfz-Reparatur handelt, sind die Überlegungen ohne weiteres auf den Bauvertrag übertragbar. Auch wenn die Lösung, die hier das Landgericht Frankfurt findet, juristisch ein wenig überkonstruiert wirkt, so ist sie doch für alle Auftragnehmer höchst erfreulich. Nach der Rechtsprechung des BGH bleibt nämlich in aller Regel der Werkunternehmer, der einer Mängelrüge seines Auftraggebers nachgeht, (was er stets tun sollte, will er nicht sein Recht zur Nachbesserung verlieren) auf den Kosten der Fehlersuche sitzen, wenn sich später herausstellt, dass der Mangel nicht auf seine Leistung zurückzuführen ist. Zur Vermeidung dieses unbilligen Ergebnisses schlägt das Landgericht Frankfurt nun eine Lösung vor. Zwar wird man sich fragen können, ob die Vorteile, die AG aus der Mängelsuche erlangt, tatsächlich später noch in seinem Vermögen vorhanden sind. Ungeachtet dessen werden Werkunternehmer, welche die Kosten für eine Suche nach Mängeln ersetzt verlangen, die sich als nicht auf ihrer Leistung beruhend herausstellen, sich zukünftig auf diese Entscheidung stützen können.

  Quelle: RA Michael Seitz


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