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Kein schriftlicher Auftrag: Mehrvergütung?

23.09.2021

von RA Michael Seitz

Eine in AGB des Auftraggebers enthaltene Klausel, nach der der Auftragnehmer für die Ausführung von Änderungs- und Zusatzleistungen keinen Anspruch auf Mehrvergütung hat, wenn die Leistungen nicht schriftlich beauftragt sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Dies hat das OLG München mit Urteil vom 21.07.2021 (20 U 5268/20 Bau) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN mit Metallbauarbeiten an einer Fassade auf Grundlage eines Vertrages unter Einbeziehung der VOB/B. Später ordnet AG eine stärkere als die im Vertrag vorgesehene Außendämmung an. Daraufhin muss AN breitere Profile und Wetterbleche bauen. Hierfür verlangt er eine zusätzliche Vergütung von 5.200,00 Euro. AG meint, er habe zwar die stärkere Außendämmung, nicht jedoch die breiteren Profile und Bleche bestellt. Außerdem sei in Ziffer 10 des von ihm gestellten Bauvertrages vorgesehen, dass Nachforderungen nur bezahlt werden, wenn sie auf schriftlichen Zusatz- bzw. Nachtragsaufträgen beruhen. Eine schriftliche Beauftragung liegt nicht vor. AN erhebt Klage.

Das Urteil: Mit Erfolg! AN hat Anspruch auf die Mehrvergütung für die breiteren Profile und Wetterbleche. Der Anspruch folgt aus § 2 Abs. 5 bzw. aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B. Unstreitig war nämlich, dass AG eine stärkere Außendämmung an dem Objekt hat anbringen lassen, als dies ursprünglich vorgesehen war. Daher musste AG zwangsläufig auch breitere Profile und Wetterbleche verarbeiten. Mit anderen Worten: Die Leistung war zur Erreichung des Werkerfolges notwendig und davon hatte AN ersichtlich auch Kenntnis. In Bezug auf die Höhe hatte AG keine Einwendungen erhoben. Die Ziffer 10 des Vertrages, nach der nur eine schriftliche Beauftragung zur Vergütung des Nachtrages führen soll, ist gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie den AN einseitig benachteiligt. Insoweit verweist das OLG Köln auf entsprechende
BGH-Entscheidungen.

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Fazit: Wer A sagt, muss auch B sagen! Immer wieder einmal versuchen Bauherrn, sich über AGB-Klauseln wie die hier vorliegende vor einer Bezahlung angeordneter oder notwendiger Änderungen zu drücken. Wie die hiesige Entscheidung zeigt, kann dies nicht gelingen. Dabei ist es letztlich gleichgültig, ob man die Verwendung breiterer Profile und Wetterbleche als stillschweigend durch die Anordnung der stärkeren Dämmung ebenfalls angeordnet sieht und somit § 2 Abs. 5 VOB/B zur Anwendung bringt oder ob § 2 Abs. 8 Satz 3 VOB/B zur Anwendung kommt, weil es sich um eine Leistung handelt, die für eine mängelfreie Ausführung zwingend erforderlich ist. In beiden Fällen muss AG die zusätzliche Leistung bezahlen, streiten lässt sich allenfalls über die Höhe der Vergütung, die AG hier allerdings gar nicht bestritten hatte.

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