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Kein vergabespezifischer Mindestlohn für ausschließlich im Ausland ausgeführte Aufträge

26.09.2014

Aufgrund einer Vorlage der VK Arnsberg hat der EuGH entschieden, dass Auftraggeber nicht die Bezahlung eines vergabespezifischen Mindestlohnes verlangen können, wenn ein Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmern eines Nachunternehmers ausgeführt werden soll (EuGH C-549/13 v. 18.09.2014). Diese Entscheidung betrifft formal das nordrhein-westfälische Tariftreue- und Vergabegesetz, hat aber Auswirkungen auf alle Landesgesetze mit einem vergabespezifischen Mindestlohn.

Die Stadt Dortmund wollte einen Auftrag über Aktendigitalisierung vergeben. Einer der Bieter, die Bundesdruckerei, beabsichtigte als Subunternehmer ein in Polen ansässiges Unternehmen einzusetzen. Die Stadt Bielefeld bestand darauf, dass auch dieser Subunternehmer seinen Mitarbeitern den Mindestlohn nach dem nordrhein-westfälischen TVgG zahlen sollte. Dies hielt die Bundesdruckerei für vergaberechtswidrig und rief die VK Arnsberg an. Diese legte dem EuGH die Frage vor, ob die Forderung der Stadt Bielefeld mit europäischem Recht zu vereinbaren sei.

Dies hat der EuGH verneint. Die Besonderheit des Falles ist, dass der Vertrag ausschließlich im Ausland durch die Arbeitnehmer eines Subunternehmers ausgeführt werden sollte. Das dortige Lohnniveau ist ein Wettbewerbsvorteil der Unternehmen und dieser Vorteil darf ihnen, so der EuGH ausdrücklich, nicht genommen werden. Dabei stützt sich der EuGH in seiner Begründung darauf, dass kein Bezug zwischen dem Mindestlohn und den Lebenshaltungskosten in dem anderen Mitgliedsstaat besteht.

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  Quelle: forum vergabe e.V.


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