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Keine Abnahme und keine Abnahmefähigkeit: Kein Werklohn!

06.11.2014

Die Fälligkeit des Werklohns setzt entweder die Abnahme oder mindestens die Abnahmefähigkeit des Werkes voraus, fehlt es an beidem, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.

Dies hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 29.09.2014 (Az.: 1 U 283/12) entschieden.

Der Fall: Bauherr AG kündigt den mit AN bestehenden Bauvertrag außerordentlich und erteilt Bauunternehmer AN ein Hausverbot. Daraufhin klagt AN restlichen Werklohn ein. Gegen diesen Zahlungsanspruch macht AG Mängel geltend. Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren stellt ein Sachverständiger tatsächlich eine Reihe von Mängeln fest. Das Landgericht verurteilt AG zur Zahlung von rund 19.000,00 € Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Mängel. Hiergegen legt AG Berufung ein.

Das Urteil: AG hat Erfolg! Des OLG weist die Klage des AN als derzeit unbegründet ab! Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs ist entweder die Abnahme oder aber mindestens die Abnahmefähigkeit des Werkes. Im vorliegenden Fall fand eine Abnahme unstreitig nicht statt. Nach der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass das Werk auch nicht abnahmefähig ist, weil wesentliche Mängel vorliegen. Mangels Abnahme hat AN außerdem die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Werk mangelfrei ist. Dieser Nachweis ist ihm nicht gelungen. Die Abnahme war vorliegend auch nicht entbehrlich. Entbehrlich ist die Abnahme nämlich nur dann, wenn der Bauherr die Abnahme entweder ernsthaft und endgültig verweigert, wenn er nur noch einen Zahlungsanspruch (Minderung oder Schadensersatz) geltend macht und daher ein Abrechnungsverhältnis entsteht oder aber wenn er die Ersatzvornahme bereits durchgeführt hat, denn dann besteht auch nur noch ein Anspruch auf Zahlung der Ersatzvornahmekosten. Vorliegend hat also eine Abnahme nicht stattgefunden und das Werk war - wegen wesentlicher Mängel - auch nicht abnahmefähig. Daher weist das OLG die Klage als derzeit (nämlich bis zur Abnahme bzw. Abnahmefähigkeit) unbegründet ab.

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Fazit: Das Urteil des Landgerichts dürfte wesentlich sachgerechter gewesen sein, dafür folgt das Urteil des OLG der ständigen Rechtsprechung des BGH. Das allerdings kommt für AN einer Katastrophe gleich: AN führt seinen Prozess und muss auch die Sachverständigenkosten bezahlen, da sein Werk nicht abgenommen ist und er daher die Mangelfreiheit seiner Leistung beweisen muss. Stellt der von ihm bezahlte Sachverständige nun wesentliche Mängel fest, wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen mit der Folge, dass AN auch die weiteren Kosten des Prozesses zu tragen hat und zudem erneut klagen muss. Dies soll sogar dann noch gelten, wenn AN eine taugliche Nachbesserung anbietet, AG diese aber nicht annimmt. Dann soll AN auf Leistung (Zahlung) nach Empfang der Gegenleistung (Nachbesserung) klagen können und dies auch noch mit dem Antrag verbinden müssen, festzustellen, dass sich AG im Verzug mit der Annahme der angebotenen Mängelbeseitigung befindet. Dies alles ist höchst kompliziert, zeigt aber einmal mehr die überragende Bedeutung der Abnahme für die Fälligkeit des Werklohns. In Fällen wie dem vorliegenden sollte AN stets zunächst eine Frist zur Abnahme setzen. Dann wird AG sich in der Regel darüber erklären, ob er abzunehmen bereit ist oder aber die Abnahme endgültig verweigert. In dem vorliegenden Fall hätte es außerdem nahegelegen, in dem von AG erteilten Hausverbot eine endgültige Abnahmeverweigerung zu sehen.

Nicht zuletzt zeigt der Fall einmal mehr in aller Deutlichkeit, wie gefährlich es für den Werkunternehmer sein kann, berechtigte Mängelrügen seines Auftraggebers zu ignorieren. Liegen derartige Mängel vor, so sollte AN stets bereits vor der Zahlungsklage eine taugliche Mängelbeseitigung anbieten und dem Bauherrn eine Frist zur Annahme setzen. Er läuft sonst Gefahr, dass seine Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

  Quelle: RA Michael Seitz


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