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Keine Aufteilung geforderter Referenzen

14.07.2015

von RA Michael Werner

Die Vergabekammer (VK) Sachsen hat mit Beschluss vom 10.03.2015 – 1/SVK/044-14 – Folgendes entschieden:

• Ein Bieter kann sich zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmer bedienen. Nicht möglich ist es allerdings, eine gesamtheitliche Referenzanforderung in einzelne Anforderungselemente aufzuteilen und diese durch Verweis auf Referenzobjekte verschiedener Unternehmer erfüllen zu wollen. Es ist nicht ausreichend, wenn mehrere Unternehmen lediglich Teilleistungen vorweisen können, die erst in einer Gesamtschau die Referenzanforderungen insgesamt erfüllen.

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte Bauleistungen zum Abschluss und Rekultivierung einer Deponie europaweit im Offenen Verfahren ausgeschrieben. Als Eignungsnachweis forderte er eine Referenz über die Ausführung mindestens einer abgeschlossenen Deponiesicherungsmaßnahme mit Kombinationsoberflächenabdichtung mit einer Abdichtungsfläche von mindestens 4 ha. Bieter A rügte nach Erhalt des Vorinformationsschreibens die vorgesehene Zuschlagserteilung an Bieter B. Er ist der Auffassung, dass B die geforderte Referenz über die Ausführung einer abgeschlossenen Deponiesicherungsmaßnahme mit Kombinationsoberflächendichtung nicht vorweisen könne. Der AG half der Rüge nicht ab; nach seiner Auffassung habe B seine Eignung nachgewiesen. B habe eine eigene Referenz vorgelegt, nach der er über Erfahrung mit erdbautechnischen Leistungen verfüge, die denen des gegenständlichen Vorhabens gleichwertig seien. Die Referenz für die Kombinationsoberflächenabdichtung habe er über seinen Nachunternehmer erbracht. A stellt darauf Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer.

Die VK untersagt hier die Zuschlagserteilung auf das Angebot des B. Nach Auffassung der VK habe B keine ausreichende Referenz beigebracht, auch nicht mit Hilfe der vorgelegten Referenzen des Nachunternehmers. Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Anforderung „Deponiesicherungsmaßnahme mit Kombinationsoberflächenabdichtung“ werde deutlich, dass hier nicht nur allein die Kombinationsoberflächenabdichtung nachzuweisen war, sondern auch eine Deponiesicherungsmaßnahme. Anderenfalls hätte der AG eine Referenz nur für die Durchführung der Kombinationsoberflächenabdichtung fordern können. Auch wenn der Begriff der Deponiesicherungsmaßnahme kein normierter Begriff sei, gehe doch aus der Bekanntmachung unzweifelhaft hervor, dass hier nicht nur die Verlegung der Kombinationsoberflächenabdichtung Leistungsgegenstand war, sondern auch die Errichtung des gesamten Abdichtungssystems einschließlich der dazu erforderlichen Erdbaumaßnahmen. Es sei jedoch nicht möglich, eine gesamtheitliche Referenzanforderung aufzuteilen oder in einzelne Anforderungselemente zu zerlegen. Es sei dann nicht genügend, dass mehrere Unternehmen Teilleistungen vorweisen könnten, die erst in einer Gesamtschau ausreichend seien. So wäre es hier beispielsweise nicht ausreichend, wenn ein Bieter mehrere Referenzen vorweisen könne, bei denen erst eine Addition der Abdeckungsflächen die geforderte Größe von 4 ha erreiche. Nichts anderes könne gelten, wenn B zwar eine Referenz vorlege, bei der aber keine Kombinationsoberflächenabdichtung verlegt worden sei und für die Teilleistung auf die Referenz eines Nachunternehmers verweise. Dadurch entstehe noch kein Referenzprojekt über eine Deponiesicherung mit Kombinationsoberflächenabdichtung. Da aber B diese Referenz nicht vorweisen könne, könne sein Angebot gemäß § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A nicht weiter berücksichtigt werden.

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RA Michael Werner

Partner in der Kanzlei
ZIRNGIBL LANGWIESER
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Haus Cumberland
Kurfürstendamm 194
D - 10707 Berlin
E-Mail: M.Werner@zl-legal.de
www.zl-legal.de

Anmerkung:
Wie die Entscheidung zeigt, ist ein „Zusammensetzen“ einer einheitlich geforderten Referenz aus Teilfähigkeiten mehrerer Unternehmer unzulässig. Entscheidend ist hier, dass die inhaltlichen Anforderungen nur durch eine Referenz insgesamt erbracht werden konnten. Hätte die VK dies nicht klar feststellen können, so dass der Nachweis auch durch mehrere Referenzen hätte erbracht werden können, wäre das Angebot des B nicht auszuschließen gewesen. Zweifel bei der Formulierung von Eignungsanforderungen gehen nämlich zu Lasten des Auftraggebers; negative Folgen für Bieter ergeben sich nur dann, wenn die Anforderungen des Auftraggebers klar und unmissverständlich sind.

  Quelle:


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