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Keine CE-Kennzeichnung: Mangel!

10.09.2015

von RA Michael Seitz

Ein (Bau-) Werk ist regelmäßig mangelhaft, wenn der Werkunternehmer Bauprodukte verwendet, die weder ein Übereinstimmungskennzeichen noch die Konformitätserklärung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen. Unerheblich ist dagegen, ob die Produkte die Voraussetzung für die Kennzeichnung erfüllen.

Dies hat das Landgericht Mönchengladbach in einem Urteil vom 17.06.2015 (Az.: 4 S 141/14) entschieden.

Der Fall: Hauseigentümer AG beauftragt AN mit der Lieferung und Montage einer Terrassenüberdachung. AG nimmt die Arbeiten zunächst ab. Einige Zeit später bemängelt er, dass eine der Dachplatten gerissen sei und dass das Terrassendach bei Temperaturschwankungen Geräusche verursache. AN lehnt die Mängelbeseitigung ab, daraufhin verlangt AG Kostenvorschuss. Ein Gutachter stellt fest, dass die beiden Dachplatten die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung nicht tragen. Aus diesem Grunde wird AN vom Amtsgericht zur Zahlung des Vorschusses verurteilt. Er geht in Berufung und argumentiert, die Dachplatten erfüllten technisch alle Voraussetzungen für die Verleihung des CE-Kennzeichens.

Das Urteil: Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts! Es stellt zunächst fest, dass es sich bei dem hiesigen Vertrag um einen Werkvertrag und nicht etwa einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt. Auch sei die Überdachung mangelhaft. Entgegen den Vorgaben der einschlägigen Landesbauordnung verfügten die Dachplatten nicht über eine CE-Kennzeichnung. Bereits das Fehlen dieser Kennzeichnung sei ein Mangel. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob die Dachplatten die Voraussetzungen erfüllen, um eine solche Kennzeichnung erhalten zu können. Zur Begründung stellt das LG Mönchengladbach darauf ab, dass alle öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften bei der Ausführung von Bauleistungen eingehalten werden müssen. Die Landesbauordnung NRW schreibt eine CE-Kennzeichnung vor. Darauf, ob die Baubehörde das Fehlen der Kennzeichnung bemerkt, kommt es nicht an.

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Fazit: Die ausführlich begründete Entscheidung zeigt einmal mehr, was ein Bauunternehmer für die Herstellung eines mangelfreien Bauwerks alles erfüllen muss. Nicht nur muss der Werkerfolg eintreten und die Qualität der verwendeten Baustoffe den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, die verwendeten Bauprodukte müssen auch alle gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen tragen. Ob es sich um einen BGB-Werkvertrag oder um einen VOB-Vertrag handelt, ist dabei unerheblich. Bauunternehmern ist daher zu raten, darauf zu achten, dass die von ihnen verwendeten Bauprodukte die nach den Landesbauordnungen und dem Bauproduktengesetz vorgeschriebenen Kennzeichnungen auch tatsächlich tragen.

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