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Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzarbeit!

20.08.2013

BGH:

Wurden Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages unter Vereinbarung einer so genannten „Schwarzgeldabrede“ erbracht, so kann der Besteller keine Mängelbeseitigung verlangen.

Dies hat der BGH in einem Urteil vom 01.08.2013 (Az.: VII ZR 6/13) entschieden.

Der Fall: AN pflastert für AG dessen Hof neu. Zugleich vereinbaren die Parteien, dass AN hierfür einen Werklohn in Höhe von 1.800,00 € erhalten soll, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt wird. Später zeigen sich an der Pflasterarbeit des AN erhebliche Mängel. Der Untergrund ist nicht ordnungsgemäß hergestellt mit der Folge, dass sich die Pflastersteine verschieben und insbesondere die für den Hof vorgesehenen Lkw nicht tragen können. AG fordert AN zur Mängelbeseitigung auf, AN weigert sich. Nach fruchtlosem Fristablauf erhebt AG Klage auf Kostenvorschuss in Höhe von 6.096,00 € zur Durchführung von Ersatzvornahmearbeiten.

Das Urteil: Der BGH weist die Vorschussklage - ebenso wie die Vorinstanz, das OLG Schleswig - ab. Auf den Vertrag fänden die Vorschriften des seit 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Anwendung. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte ein Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen wird, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Bei Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot sei der gesamte Vertrag zwischen AG und AN gemäß § 134 BGB nichtig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt und der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt. Hier verstieß AN gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausstellte. Deshalb ersparte AG in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer den Werklohn. Da der Vertrag nichtig ist, gilt er als von Anfang an nicht geschlossen. Deswegen stehen AG auch keine Mängelansprüche zu.

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Fazit: Mit dieser Entscheidung revolutioniert der BGH seine Rechtsprechung zur Schwarzgeldabrede. Nach dem bisherigen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hatte der BGH geurteilt, dass auch bei einer Schwarzgeldabrede dem AG nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Gewährleistungsanspruch zustehe. Nach der Neufassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bewertet der BGH dies nun anders. Der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Daher bestehe auch kein Mängelgewährleistungsanspruch.

Die Entscheidung, die auch in der Öffentlichkeit viel Aufmerksamkeit erfahren hat, erhöht erfreulicherweise das Risiko bei Schwarzarbeit gerade für den Auftraggeber (der nicht selten auch der Initiator der Schwarzarbeit ist). Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil insbesondere für Auftraggeber von Schwarzarbeit eine abschreckende Wirkung entfaltet.

  Quelle: RA Michael Seitz


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