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Keine Mängelrüge per E-Mail!

24.03.2016

Von Ra Michael Seitz

Ohne eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt eine Mängelrüge per E-Mail das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht. Eine solche „einfache“ E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängern.

Dies hat das OLG Jena in einem Urteil vom 26.11.2015 (Az.: 1 U 209/15) entschieden.

Der Fall: AN baut für AG schlüsselfertig ein Shopping-Center mit Parkhaus. Der Bauvertrag bezieht die VOB/B ein. Im Vertrag ist eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart. Am 10.03.2008 nimmt AG die Leistungen ab. Später kauft K das Shopping-Center von AG und verlangt von AN aus abgetretenem Recht einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln in Höhe von 100.000,00 €. Das Landgericht hält in erster Instanz den Anspruch für verjährt. Bei Einreichung der Klage am 28.10.2013 sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Allerdings hatte K gegenüber AN bereits mit E-Mail vom 20.08.2012 die Beseitigung der Mängel schriftlich verlangt. Dies sei jedoch keine rechtzeitige, schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. K legt Berufung ein.

Das Urteil: Und verliert! Auch nach Ansicht des OLG Jena ist der Vorschussanspruch verjährt. Die Mängelrüge vom 20.08.2012 per E-Mail reiche nicht aus. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B 2006 verjähren Mängel, die gerügt werden, in zwei Jahren nach Zugang des schriftlichen Verlangens auf Mängelbeseitigung. K habe jedoch nicht bewiesen, dass AN eine unterschriebene Mängelrüge zugegangen sei. Die E-Mail vom 20.08.2012 erfülle dieses Schriftformerfordernis nämlich nicht. Es fehle an einer eigenhändigen Namensunterschrift. Zwar könne diese Form durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden, dazu sei jedoch eine elektronische Signatur erforderlich. Eine solche hatte die von K an AN übersandte E-Mail aber nicht.

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Fazit: Bereits im Jahre 2012 hat das OLG Frankfurt ebenso wie das OLG Jena entschieden. Die Entscheidung ist in der Literatur vielfach kritisiert worden. Im Hinblick auf die beiden Entscheidungen, die eine einfache E-Mail als Mängelrüge nicht für ausreichend halten, wird man jedoch zukünftig davon ausgehen müssen, dass eine solche einfache E-Mail bei Vereinbarung der VOB/B nicht ausreicht. Ausreichend wäre demgegenüber ein Fax, wenn dessen Zugang bewiesen werden kann. Gleiches gilt natürlich für einen per Post versandten Brief. Vor Einschreiben kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Mängelrüge kann hingegen nur gewarnt werden.

Werden diese vom Empfänger nicht abgeholt, so ist der Zugang nicht bewirkt! Für Auftragnehmer ist die Entscheidung günstig, sofern nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist noch eine Mängelrüge eingeht, die der Schriftform genügt. Bauunternehmer, die selbst Auftraggeber – z.B. von Nachunternehmern – sind, sollten hingegen darauf achten, dass Mängelrügen nicht nur per E-Mail erfolgen.

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