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Keine Nachunternehmerleistung bei Geräteeinsatz des Mutterkonzerns

12.07.2013

Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 02.04.2013 – 1 Verg 1/13 – u.a. folgendes entschieden:

Legt der Bieter mit seinem Angebot eine Erklärung vor, wonach er zur
Durchführung der Arbeiten auf die Ressourcen des Mutterkonzerns und auf
sämtliche zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Geräte zugreifen kann,
ist in Bezug auf die zur Auftragsausführung erforderlichen Maschinen ein
ausreichender Eignungsnachweis geführt.


Die Nutzung von Maschinen des Mutterkonzerns ist kein Nachunternehmereinsatz.
Denn ein Nachunternehmer wird im Pflichtenkreis des Auftragnehmers tätig und
erbringt einen Teil der ausgeschriebenen Leistungen für diesen. Demgegenüber
führt der Auftraggeber beim Einsatz von Fremdgeräten die ihm in Auftrag
gegebenen Leistungen selbst aus.


Ein öffentlicher Auftraggeber hatte im Offenen Verfahren die Vergabe von Abrissarbeiten an Gebäuden eines Bundeswehrdepots europaweit ausgeschrieben. Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit waren u.a. Angaben zu Transportkapazitäten sowie zu Entsorgungs- und Verwertungsanlagen gefordert. In seinem Angebot verwies Bieter A auf den Maschinenpark seines Mutterkonzerns und sollte als Mindestbietender den Zuschlag erhalten. Der Zweitbieter B hatte dies mit dem Argument angegriffen, der Bieter A habe seine Nachunternehmer nicht ausreichend nachgewiesen. Die erstinstanzliche Vergabekammer gab Bieter B Recht; Bieter A sowie der öffentliche Auftraggeber (AG) legten daraufhin sofortige Beschwerde ein. Darüber hinaus stellte der AG den Antrag, ihm nach § 121 GWB zu gestatten, A den Zuschlag zu erteilen, da er befürchtete, ansonsten EFRE-Fördermittel in Höhe von ca. 5 Mio. Euro zu verlieren. Im Gegensatz zur Vergabekammer gibt das OLG hier dem Bieter A sowie dem AG Recht. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer verstoße die vom AG vorgenommene Eignungsprüfung nicht gegen § 16 Abs. 2 VOB/A.
Bieter A habe in Bezug auf die Mög-lichkeit, bei der Durchführung der Arbeiten auf die Ressourcen seines Mutterkonzerns zugreifen zu können, einen ausreichenden Eignungsnachweis geführt. Er habe seinem Angebot nämlich eine Erklärung beigefügt, wonach er zur Ausführung der Arbeiten den Gerätepark sowie über den Konzern Zugriff auf sämtliche notwendige Geräte habe, die zur Ausführung der zu vergebenen Leistung erforderlich seien. Damit habe er zunächst den Anforderungen des § 6a Abs. 10 Satz 1 VOB/A (§ 6 Abs. 8 EG-VOB/A 2012) genügt. Denn nach § 6a Abs. 10 Satz 2 VOB/A sei er nur auf Anforderung des Auftraggebers verpflichtet, eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen. Dass er einer solchen Anforderung nicht nachgekommen sei, könne nicht festgestellt werden.

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Anmerkung:
Die o.g. Entscheidung differenziert genau nach der Frage des Einsatzes von Nachunternehmern, die selbstständig und aufgrund eines NU-Vertrages einzelne Bestandteile des LV im Auftrag des Hauptunternehmers erbringen und den Zulieferungen und Anmietungen, die nur mittelbar zur Erfüllung einzelner Positionen des LV nötig sind (z.B. Betonlieferung, Kranmiete etc). Gleiches gilt auch für den Ersatz konzerneigener Maschinen. Zunächst genügt auch hier die Eigenerklärung des Bieters, die erst auf Nachfrage des AG detailliert verifiziert werden muss.

  Quelle: RA Michael Werner


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