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Keine Sicherheit für nicht dem Gebäude dienende Bauteile!

08.09.2016

von RA Michael Seitz

§ 648a BGB: Keine Sicherheit für nicht dem Gebäude dienende Bauteile!

Eine Sicherheit gemäß § 648a BGB kann nicht verlangt werden, wenn das Bauteil nicht typisch oder unverzichtbar für die Zweckbestimmung des Gebäudes ist. Dies hat das Landgericht Bamberg in einem Urteil vom 19.02.2016 (AZ: 1 HK O 32/15) entschieden.

Der Fall: AN wird von AG mit der Lieferung und Herstellung von so genannten "Lockerwänden" beauftragt. Er führt die Leistung aus und stellt seine Schlussrechnung. Hierauf erhält er lediglich eine Teilzahlung. Daraufhin fordert er von AG die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648a BGB unter Setzung einer Frist, die AG fruchtlos verstreichen lässt. AG erhebt Klage auf die Sicherheitsleistung. AG verteidigt sich damit, § 648a BGB sei nicht anwendbar.

Das Urteil: Mit Erfolg! Das LG Bamberg stellt zunächst fest, dass es sich bei so genannten "Lockerwänden" um raumtrennende Aufstellwände für Büroflächen handelt. Die einzelnen Teile dieser Wände müssen individuell zugeschnitten, mit Montagebeschlägen versehen und vor Ort gemäß der Planung in den dafür vorgesehenen Räumen aufgestellt werden. Sie werden mit dem Boden verschraubt oder verklebt.

§ 648a BGB setzt indes voraus, dass der Anspruchssteller, hier AN, Unternehmer eines Bauwerks sei. Ein Bauwerk sei aber nur eine unbewegliche Sache, die durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt wird. Dabei können Arbeiten am Bauwerk auch Einzelleistungen von Bauhandwerkern sein, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes betreffen und der Neuerrichtung oder Erneuerung des Gebäudes dienen. Das gilt auch für Bauwerksteile, die nicht auf der Baustelle selbst hergestellt werden. Maßgeblich sei, ob die Bauteile der Verwirklichung der Zweckbestimmung des Gebäudes dienen. Letzteres verneint das Landgericht Bamberg hier in der Begründung, Lockerwände seien eher vergleichbar mit frei aufgestellten Möbeln, wie etwa Regalen oder Schränken. Sie seien zu dem für die Zweckbestimmung des Gebäudes nicht typisch oder unverzichtbar, sondern dienten lediglich der flexiblen Raumgestaltung. Daher sei AN nicht "Unternehmer eines Bauwerkes" und daher § 648a BGB nicht anwendbar.

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Fazit: Die Frage, welche Arbeiten unter die Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB fallen, führt immer wieder zu Streit. Grundsätzlich sind nur Arbeiten erfasst, die für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind. Hierunter fallen z.B. auch nicht Abbruch- oder Rodungsarbeiten. Ebenso wenig fallen untergeordnete Renovierungsarbeiten darunter, wesentliche Umbauarbeiten aber schon. Insofern erscheint die Entscheidung des Landgerichts Bamberg sicher vertretbar. Die Lockerwände werden - wie der Name schon sagt - nicht fest mit dem Gebäude verbunden, sondern in einer Werkstatt hergestellt und dann nur zusammengesteckt. Sie sind daher eher mit Möbeln als beispielsweise mit Trockenbauwänden vergleichbar. Betrachtet man § 648a BGB allerdings von seinem Schutzzweck her, so ist diese Einschränkung nicht recht einzusehen. Letztlich soll durch die Vorschrift für den vorleistungspflichtigen Handwerker eine schnelle und unproblematisch durchsetzbare Möglichkeit geschaffen werden, eine Sicherheit zu erlangen. Von diesem Standpunkt aus betrachtet könnte man eher die Auffassung vertreten, der Geltungsbereich des § 648a BGB sei zu eng gefasst. Sieht man das so, ist allerdings der Gesetzgeber und nicht die Rechtsprechung gefordert.

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