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Keine Verwendung für Mängelbeseitigung!

09.02.2017

Von RA Michael Seitz

Schadensersatz:

Ein Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen besteht auch dann, wenn der Mangel zwar nicht beseitigt wird, seine Beseitigung jedoch noch möglich ist, denn der Mangel selbst ist der Schaden.

Dies hat das OLG Köln in einem Urteil vom 10.11.2016 (Az. 7 U 97/15) entschieden.

Der Fall: AG, ein öffentlicher Auftraggeber, beauftragt AN als Generalunternehmer mit der Errichtung einer Klinik. Die Arbeiten werden abgenommen. Später fordert AG nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatz wegen mangelhafter Fliesenarbeiten in Nasszellen und Küchen von rund 3,2 Millionen €. Der geforderte Schadensersatz setzt sich zusammen nicht nur aus den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, sondern auch aus den - wesentlich höheren - voraussichtlichen Kosten für die stationsweise Auslagerung der Klinik. Eine Beseitigung des Schadens will AG allerdings nicht vornehmen. AN ist der Auffassung, ohne die Beseitigung des Schadens habe AG auch keine Schadenersatzansprüche gemäß § 636 BGB bzw. § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B.

Das Urteil: Nach Auffassung des OLG Köln entspricht es gefestigter, wenn auch nicht unumstrittener höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass AG einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen habe. Dies gelte selbst dann, wenn der Mangel zwar noch nicht beseitigt, seine Beseitigung jedoch noch möglich sei. Der Mangel selbst sei bereits der Schaden, daher könne der Besteller verlangen, dass dieser Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten werde. Demgegenüber sei es unerheblich, ob AG den Betrag auch zur Mängelbeseitigung verwende.

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Fazit: Die hier vom OLG Köln im Anschluss an die BGH-Rechtsprechung getroffene Entscheidung wird gerade von vielen Bauunternehmern wahrscheinlich als höchst ungerecht empfunden. Sie ist auch keineswegs unumstritten. Die eigentlichen Kosten der Mängelbeseitigung sind natürlich vom Schadensersatzanspruch umfasst. Bei den Kosten für die Auslagerung der Klinik handelt es sich aber um einen Mangelfolgeschaden. Dieser wird von manchen Oberlandesgerichten allerdings nicht zugesprochen, da diese Kosten bisher noch nicht angefallen sind. Der Schadensersatzanspruch setzt - anders als die Pflicht des mangelhaft arbeitenden AN, die Mängel zu beseitigen - Verschulden voraus. Die Pflicht des Unternehmers im Rahmen der Mängelbeseitigung oder im Falle einer Ersatzvornahme auch die Kosten der Auslagerung zu tragen, ist unbestritten. Fallen diese Kosten allerdings gar nicht an, weil AG sich entscheidet, den Mangel nicht beseitigen zu lassen, so lässt es sich wohl gut vertreten, dass der Schaden, der durch die Auslagerung entsteht, bei AG auch gar nicht eintritt. Ob sich diese, letztlich überzeugendere Rechtsauffassung zukünftig durchsetzen wird, bleibt allerdings abzuwarten.

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