zurück

Keine zweite Chance innerhalb der Nachforderungsfrist

02.09.2022

So heißt die Entscheidung der Vergabekammer des Bundes


Wie ist es zu bewerten, wenn ein Bieter auf eine Nachforderung zunächst inhaltlich unzureichende Referenzen einreicht, innerhalb der ursprünglich gesetzten Nachforderungsfrist dann jedoch ein weiteres Mal Referenzen nachreicht, welche die Anforderungen erfüllen? Diese Frage ist bislang nicht obergerichtlich geklärt. Nunmehr hat die Vergabekammer des Bundes entschieden, dass den Bietern kein zweiter Versuch innerhalb der Nachforderungsfrist zusteht.


Der Hintergrund


Ein Auftraggeber forderte in einem europaweiten offenen Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen drei Mindestreferenzen. Der spätere Antragsteller fügte seinem Angebot keine Referenzen bei. Daraufhin forderte der Auftraggeber die fehlenden Referenzen nach.
Sodann reichte der spätere Antragsteller neun Referenzen nach. Allerdings erfüllte nur eine dieser Referenzen die Anforderungen an die Mindestreferenzen. Dies teilte der Auftraggeber dem späteren Antragsteller mit. Daraufhin reichte der spätere Antragsteller unaufgefordert noch innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist sechs weitere Referenzen ein. Diese Referenzen erfüllten die Mindestanforderungen.
Der Auftraggeber schloss den späteren Antragsteller dennoch von dem Verfahren aus, da er die weiteren eingereichten Referenzen nicht berücksichtigen dürfe. Daraufhin stellte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag bei der VK Bund.


Das Urteil


Die VK Bund entschied, dass das Angebot die Mindestanforderungen an die Referenzen nicht erfüllte. Der Auftraggeber hatte die weiteren nachgereichten sechs Referenzen zu Recht nicht berücksichtigt.
Der Nachforderungsvorgang sei durch die zunächst nachgereichten neun Referenzen abgeschlossen gewesen. Daher lief nach Ansicht der VK Bund die zunächst gesetzte Nachforderungsfrist nicht mehr, als der Antragsteller die sechs weiteren Referenzen nachreichte.
Davon abgesehen seien die sechs weiteren nachgereichten Referenzen nicht zu berücksichtigen, da dies zu einer unzulässigen inhaltlichen Nachbesserung des Angebots führen würde. Die zunächst nachgereichten neun Referenzen erfüllten die Mindestanforderungen nicht. Für eine Berücksichtigung der weiteren nachgereichten Referenzen bestand somit kein Raum.


Ein Hinweis für die Praxis


Auftraggeber dürfen auch dann, wenn ein Bieter innerhalb der ursprünglich gesetzten Nachforderungsfrist ein zweites Mal Unterlagen nachreicht, keine inhaltliche Nachbesserung zulassen. Das Verbot inhaltlicher Nachbesserungen im Rahmen von Nachforderungen ist vielmehr stets strikt zu beachten.


Es gilt beispielsweise auch für den Fall, dass ein Bieter unzureichende Referenzen einreicht, dem Auftraggeber jedoch aufgrund von Voraufträgen positiv bekannt ist, dass der Bieter über passende Referenzen verfügt. Auch in diesem Fall dürfen ausschließlich die ursprünglich eingereichten Referenzen berücksichtigt werden.


Aus Sicht der Bieter gilt, dass die nachgereichten Unterlagen auf Anhieb die gesetzten Anforderungen erfüllen müssen, auch wenn die ursprünglich gesetzte Nachforderungsfrist bei der ersten Nachreichung noch mehrere Tage läuft.

  Quelle: www.vergabeblog.de


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare