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Kosten der Erstellung?

11.02.2016

Nachtragsangebot:

von RA Michael Seitz

Die Kosten für die notwendigen Vorarbeiten zur Erstellung eines Angebotes trägt der Auftragnehmer, und zwar auch dann, wenn er bei einem bereits bestehenden Bauvertrag ein Nachtragsangebot unterbreitet.

Dies hat das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 02.12.2015 (Az.: 11 U 102/12) entschieden.

Der Fall: AG, ein öffentlicher Auftraggeber, beauftragt AN mit der Errichtung von Lärmschutzwänden an einer Autobahn. Nach Beginn der Arbeiten stellt sich heraus, dass bestimmte zusätzliche Arbeiten erforderlich sind. AG verlangt von AN ein Nachtragsangebot, um auf dieser Basis über die Beauftragung des Nachtrages entscheiden zu können. Im Rahmen eines größeren Rechtsstreits, bei dem es unter anderem um Bauzeitverzögerungen, aber auch um die Nachträge geht, verlangt AN von AG unter anderem 613,00 € für die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für das Nachtragsangebot. AG weigert sich, diese zu zahlen.

Das Urteil: Zu Recht, wie das OLG Brandenburg meint. Es gibt keine vertragliche Vereinbarung, auf die AN seine Forderung stützen könne. Vielmehr ergebe sich aus § 632 Abs. 3 BGB, dass die Kosten für die Erstellung eines Angebots vom Auftragnehmer zu tragen seien. Dies gelte nicht nur für das Ursprungsangebot, sondern auch für Nachtragsangebote. Zwar können die Vertragsparteien jederzeit vertraglich etwas anderes vereinbaren, das war hier aber nicht geschehen.

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Fazit: Die Entscheidung ist in der Allgemeinheit, in der sie hier getroffen wurde, wohl unzu-treffend. Zwar ist es sicher richtig, dass Vorarbeiten, die der Auftraggeber zur Erlangung des Nachtragauftrages erbringt, nicht vergütungspflichtig sind. Dennoch trifft AN im Grundsatz aber keine Planungsverantwortung. Liegt also dem Auftrag ein detailliertes Leistungsverzeichnis zugrunde und ordnet AG Änderungen des Bauentwurfs an, so kann AN verlangen, dass ihm die für die Kalkulation dieser Leistung erforderlichen Planungsunterlagen - gegebenenfalls auch ein Leistungsverzeichnis – zur Verfügung gestellt werden. Die dann erforderliche Kalkulation der Einheitspreise muss AN allerdings ohne Vergütung bringen. Nur allzu gern fordern Auftraggeber den Unternehmer aber dazu auf, die für die Ausführung einer solchen Nachtragsleistung nötigen Pläne und Leistungsverzeichnisse selbst zu erstellen. In einem solchen Fall ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung für den AN – soweit die VOB/B vereinbart ist – aus § 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B, der bestimmt, dass AG Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftraggeber nach dem Vertrag nicht beschaffen muss, gesondert zu vergüten hat. Es empfiehlt sich in solchen Fällen aber, sicherheitshalber einen solchen Mehrvergütungsanspruch vorher anzukündigen.

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