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Kosten für Gutachter nur bedingt zu erstatten

29.05.2017

Baurecht aktuell:

Wenn in einem Rechtsstreit eine Partei ein bauliches Privatgutachten einholt, müssen die Kosten dafür nicht zwangsläufig von der unterlegenen Partei erstattet werden.

Das hat jetzt das Oberlandesgericht Koblenz entschieden*. Nach Überzeugung des Gerichts müssen die Kosten eines privaten Gutachtens nur dann von der unterlegenen Partei erstattet werden, wenn die notwendigen Erkenntnisse der Partei weder durch ein selbstständiges Beweisverfahren noch durch die gerichtliche Beweisaufnahme ermittelt werden konnten. Ob dies der Fall ist, muss demnach im Zweifel die Partei nachweisen, die die Erstattung der Kosten geltend machen möchte.

Nach Überzeugung der Sachverständigen-Organisation VQC (Verein zur Qualitäts-Controlle am Bau e.V.) kann dieser Richterspruch weitreichende Konsequenzen haben – und das sowohl für Bauherren wie auch für Bauunternehmen, da jetzt ein zusätzliches finanzielles Risiko für die Klagenden entsteht. Der VQC geht davon aus, dass somit in Zukunft deutlich seltener bauliche Privatgutachten eingeholt werden. Werden Häuser bereits während der Bauphase von einem unabhängigen Sachverständigen begleitet und geprüft, sind nachträglich eingeholte zusätzliche Gutachten für die Urteilsfindung nach Überzeugung des VQC ohnehin nur selten nötig.

*Beschluss des OLG Koblenz vom 23. Juni 2016 – 14 W 319/16

  Quelle: www.vqc.de


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