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Kurzarbeit bedeutet verkürzter Urlaubsanspruch?

14.12.2021

Die Bauwirtschaft wehrt sich

Wer in Kurzarbeit ist, erhält nur Anspruch auf verkürzten Urlaub. Dies ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Eine Mitarbeiterin aus der Gastronomie klagte wegen der Urlaubskürzungen im Jahr 2020. Der Fall wurde mehrfach, auch vom höchsten Gericht, abgewiesen. Die Arbeitnehmervertreter der Baubranche weisen darauf hin, dass diese Bestimmung aufgrund gültiger Tarifverträge in der Baubranche nicht gilt. Im Vertrag wurde vereinbart, dass Kürzungen des Urlaubs in der Baubranche nicht erlaubt sind.

Kurzarbeiter haben keinen Anspruch auf Urlaub, wenn die Arbeitszeit auf „Null“ gesetzt ist. "Das ist ein herber und bitterer Schlag für viele Beschäftigten. Es ist einfach ungerecht, sie für die Auswirkungen der Corona-Pandemie bluten zu lassen." Das Bundesvorstandsmitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) Carsten Burckhardt kommentierte dies zum jüngsten Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Kurzarbeit. Doch treffe dies nicht auf die Baubranche zu, da die Tarifverträge eine andere Regelung vorsehen.
Die Mitarbeiter verfügen alle zwölf Beschäftigungstage über einen Urlaubstag. Das Urlaubsgeld müsse ohne Kürzungen in die Urlaubskasse einfließen.

Abweisungen der Klagen gegen Urlaubskürzungen

Eine Arbeitnehmerin, Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), legte Einspruch gegen die Kürzung ihres Urlaubs aus 2020 ein. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Arbeitszeit in der Systemgastronomie verkürzt. Der Anspruch auf Urlaub wurde daher für jeden vollen Monat auf ein Zwölftel reduziert. Sowohl das Arbeitsgericht Essen als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Klagen zurück. Dann musste sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall befassen. Aber auch hier ist die Klägerin unterlegen.

Fast keine Kurzarbeit aufgrund von Corona in der Baubranche

Aufgrund der hohen Auftragszahlen und der Bedeutung für das System, auch während eines Lockdowns, macht die Kurzarbeit im Bausektor nur einen sehr geringen Anteil an allen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten aus.

Bei der ersten Zwangsvollstreckung im April 2020 lag der Marktanteil im Bausektor laut Statistischem Bundesamt bei 7,9 %. Der damalige Durchschnitt lag bei 17,8% und in der Hotellerie sogar bei 62,7%. Während des zweiten Lockdowns waren 2,1 % der Bauarbeiter Kurzarbeiter, während durchschnittlich 10 % und 53,9 % im Gastgewerbe betroffen waren. Die niedrigsten Werte schätzte das ifo Institut zuletzt für Oktober 2021 auf 0,2% im Baugewerbe, 2,8% im Gastgewerbe und 1,5% im Durchschnitt. Dies zeigt deutlich, dass die Kurzarbeit in der Bauwirtschaft im Vergleich zur Gesamtwirtschaft einen geringen Anteil ausmacht. Die Abwehr einer Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit in der Bauwirtschaft ist jedoch ein zusätzliches Argument für die Attraktivität der dieser Branche. Genau diesen Appell braucht die sie, um dem Fachkräftemangel zu begegnen.

Kontakt: redaktion@meistertipp.de


  Quelle: www.meistertipp.de


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