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Lastenzuschuss hilft Eigentümern bei vorübergehenden Finanzproblemen

19.04.2021

Viele Menschen fürchten, in der Corona-Krise ihre Immobilie zu verlieren. Wie sollen sie, wenn das Einkommen ganz oder zeitweise wegbricht, die monatlich fälligen Zins- und Tilgungszahlungen aufbringen? Neben vielen Hilfsangeboten, die im Laufe der Krise auf den Weg gebracht wurden, ist auch der altbewährte Lastenzuschuss eine Überbrückungsmöglichkeit, erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Genau wie Mieter haben auch Immobilieneigentümer Anspruch auf eine Form des Wohngeldes, nämlich auf den sogenannten Lastenzuschuss. Er wird in der Regel für ein Jahr bewilligt, danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

Antragsformulare gibt es bei der zuständigen örtlichen Wohngeldstelle des Kreises oder der Kommune. Ob jemand im Falle eines Falles zum Kreis der Berechtigten gehört und wie viel Geld er bekommt, das hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Belastung vor allem durch den Baukredit. Diese Form des Wohngeldes wird aber nicht nur gezahlt für die laufende Finanzierung. Bei der Belastung mit berücksichtigt werden auch eine Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter und Jahr, die zu zahlende Grundsteuer sowie Verwaltungskosten. Antragsberechtigt sind nicht nur private Bauherren, sondern unter anderem auch Inhaber von Genossenschafts- oder Stiftswohnungen, ebenso Eigentümer von Eigentumswohnungen, auch Erbbauberechtigte oder Menschen mit Wohn- und Nießbrauchrechten. Beziehen die Eigentümer allerdings bereits andere staatliche Leistungen, in denen die Kosten einer angemessenen Unterkunft schon enthalten sind, wie Sozialhilfe oder Grundsicherung, können sie keinen Lastenzuschuss erhalten beziehungsweise sind nicht als Haushaltsmitglieder berücksichtigungsfähig. 

  Quelle: www.vpb.de


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