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Leserbrief – Eigentumsvorbehalt: Kaum jemals eine Chance für Bauunternehmer!

24.03.2017

Mit Interesse habe ich den Artikel von Herrn Drumann zum Thema „Eigentumsvorbehalt“ im Submissions-Anzeiger Nr. 53 vom 15. März 2017 gelesen. Das Recht des Eigentumsvorbehalts wird dort in seinen Grundzügen zutreffend dargestellt. Da jedoch viele Leser des Submissions-Anzeigers Bauunternehmer sein dürften, bedarf der Artikel einer wichtigen Ergänzung: Bauunternehmer haben nämlich kaum jemals eine Chance, einen Eigentumsvorbehalt wirksam durchzusetzen.

Der Grund hierfür liegt vor allem in § 946 BGB. Diese vertraglich nicht abdingbare Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn eine bewegliche Sache mit einem Grundstück fest verbunden wird, das Eigentum an dieser Sache kraft Gesetzes auf den Eigentümer des Grundstückes übergeht. Wird also beispielsweise ein neues Waschbecken in ein Haus eingebaut, so wird dieses Waschbecken kraft Gesetzes Eigentum des Hauseigentümers (nicht notwendig: des Bauherrn!). Bei einem Eigentumsvorbehalt vereinbaren die Parteien vertraglich, dass das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung übergehen soll. Geht aber das Eigentum bereits kraft Gesetzes über, so bleibt ein vertraglich
vereinbarter Eigentumsvorbehalt wirkungslos, er geht ins Leere.

Dies wäre natürlich anders, wenn das Waschbecken noch uneingebaut auf der Baustelle läge und Eigentum des Bauunternehmers wäre. Auch dieser Fall ist jedoch äußerst selten, denn meist kauft der Bauunternehmer seine Ware beim Baustoffhändler, der ihm einen Warenkredit gibt, ihm also einen Zahlungsaufschub gewährt und dafür seinerseits einen Eigentumsvorbehalt an der Ware geltend macht. Das Waschbecken auf der Baustelle ist also zumeist gar nicht Eigentum des Bauunternehmers, sondern vielmehr – gerade kraft dessen Eigentumsvorbehalts – noch Eigentum des Baustoffhändlers. Es liegt aber auf der Hand, dass man sich Eigentum, das man selbst gar nicht hat, auch nicht vorbehalten kann.

Daher wird ein in AGB des Bauunternehmers vereinbarter Eigentumsvorbehalt diesem – gerade auch in der Insolvenz – leider meist nicht helfen. Die verbaute Ware ist kraft Gesetzes bereits Eigentum des Grundstückseigentümers geworden; die noch nicht verbaute Ware gehört wegen des Eigentumsvorbehalts (noch) dem Baustoffhändler. Daher kann man Bauunternehmern auch nicht raten, AGB mit Eigentumsvorbehalten zu vereinbaren. Sie tun vielmehr besser daran, anstelle eigener AGB die vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes mit der Organisation „Haus und Grund“ gemeinsam entwickelten Bauverträge (Einzelgewerksvertrag, Schlüsselfertigbauvertrag) zu verwenden, die alle wesentlichen Regelungen enthalten, von Bauherr und Bauunternehmer leicht ausgefüllt
werden können und die – nicht zuletzt – rechtssicher gestaltet sind.

Diese Bauvertragsmuster kann sich jeder Unternehmer kostenlos unter www.bau-innung.de/service herunterladen.

gez. Michael Seitz

  Quelle:


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