zurück

Licht und Schatten bei Umsetzung der Energieauditpflicht

03.05.2016

Für manche Unternehmen sind Energieaudits ohne erkennbaren Vorteil, die meisten profitieren jedoch von Effizienzmaßnahmen

Die ISPEX AG zieht ein Jahr nach Inkrafttreten des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) eine erste Bilanz aus der Energieauditpflicht. Es zeigen sich Licht und Schatten der geforderten Maßnahmen, wie die Experten des Energiedienstleisters ISPEX bei einer aktuellen Auswertung begleiteter Projekte festgestellt haben.

Mit Inkrafttreten des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) am 22. April 2015 erlegte der Gesetzgeber vielen deutschen Unternehmen die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits auf und stellte dadurch nicht nur die betroffenen Unternehmen, sondern auch die fachlich geeigneten Berater vor große Herausforderungen.

_DSC8596.jpg

Foto: www.ispex.de

Analyse und Beratung sorgten für Mehraufwand bei den Unternehmen
Innerhalb weniger Monate sollte jedes Großunternehmen im Rahmen eines Energieaudits durchleuchtet werden. Dazu waren alle Maschinen und Energieverbraucher zu erfassen, sämtliche Energiedaten im Unternehmen zu analysieren und die Erkenntnisse zu umfangreichen Berichten zusammenzufassen. Angesichts dieser Anforderungen sorgte die gesetzliche Regelung bei etlichen beratenden Ingenieuren in Deutschland für einen unverhofften Auftragseingang. Die Zusammenarbeit mit Experten konnte die betroffenen Unternehmen allerdings nicht von teilweise hohem Eigenaufwand für die Pflichterfüllung entbinden. Regelmäßig kamen die Betriebe nicht umhin, Personal für das Projekt Energieaudit abzustellen – Kapazitäten, die eigentlich anderweitig voll verplant waren. Darüber hinaus mussten Kostenpläne geändert werden, um die zusätzlichen Belastungen stemmen zu können. „Als Ende 2014 die Budgets für 2015 aufgestellt wurden, waren Energieaudits in den Unternehmen noch kein Thema“, weiß Arnold aus den Beratungsgesprächen. Daher wurden weder beim Personaleinsatz noch in der Kostenplanung Kapazitäten und Budgets für das Energieaudit oder vergleichbare Maßnahmen berücksichtigt. „Durch die von der Politik extrem kurzfristig verordnete Umsetzungspflicht war die Bereitschaft zur Durchführung der Audits bei vielen Unternehmen durchwachsen“, konstatiert Stefan Arnold. Für viele Unternehmer sei eine derart kurzfristige Durchführung eines Unternehmensaudits unvorstellbar gewesen. Das drohende Bußgeld sorgte aber doch dafür, sich mit dem Thema intensiv zu beschäftigen.

Die Mehrheit der Unternehmen hat Vorteile durch das Energieaudit
Viele der bei der Durchführung eines Energieaudits begleiteten Unternehmen hatten seit Jahren nicht mehr professionell nach Optimierungspotenzialen im Betrieb suchen lassen. „Es wurde selten energetisches Chaos vorgefunden, aber häufig waren durch Betriebsblindheit und falsche Routinen echte Energiefallen entstanden“, so die Feststellung des Experten. Die Einsparpotenziale wurden meist unterschätzt und Maßnahmen auf die lange Bank geschoben. „Erfahrene Techniker kennen ihr Arbeitsumfeld und die Möglichkeiten der Kosteneinsparung. Das Wissen um Effizienzpotenziale ist oftmals sogar im Betrieb selbst vorhanden. Häufig fehlen intern allerdings die notwendige Zeit und Erfahrung, um konkrete Handlungsempfehlungen für die Geschäftsleitung zu formulieren“, hat Stefan Arnold festgestellt. In direkter Abstimmung mit einem erfahrenen Berater wurden Potenziale und deren Umsetzung jedoch strukturiert innerhalb kurzer Zeit zu Entscheidungsvorlagen ausgearbeitet und im Auditbericht erfasst.

Auditempfehlungen sollten umgesetzt werden
Von einigen Extremfällen abgesehen konnten regelmäßig energetische Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. „Strukturelle Änderungen und sinnvolle Steuerungsmöglichkeiten lassen oft schon ohne großen finanziellen Aufwand deutliche Effizienzvorteile erwarten“, stellt Arnold fest. Ein interessanter Aspekt ist den ISPEX-Experten ebenfalls aufgefallen. In manchen Fällen werden noch immer stark veraltete Technologien eingesetzt. Dann scheint es zwar auf den ersten Blick richtig, diese zu erneuern. Die Umsetzung scheitert allerdings an der Wirtschaftlichkeitsberechnung. „Regelmäßig wird das derzeit niedrige Preisniveau bei Strom und Gas als Grund für den Verzicht auf die Erneuerung genannt“, muss Arnold feststellen. Eine Umsetzungsverpflichtung für den Maßnahmenplan des Energieauditors gibt es für die Unternehmen ohnehin nicht. In der ersten Audit-Runde gelten Maßnahmen lediglich als Empfehlungen. Die Idee hinter dem verpflichtenden Energieaudit ist, dass allein das Wissen um rentable Effizienzpotenziale die Unternehmen vernünftigerweise dazu bringt, die empfohlenen Maßnahmen auch umzusetzen. Das Energieaudit ist daher kein Bericht für die Schublade, sondern sollte aktiv genutzt werden. Entweder lässt sich darauf ein Energiemanagement aufbauen oder zumindest die Arbeit für die kommenden Auditjahre erleichtern. „Tatsächlich lässt sich aus der Erfahrung unserer Berater sagen, dass die Geschäftsführungen sehr offen auf die verschiedenen Einsparpotenziale reagieren. Häufig werden einzelne Maßnahmen direkt im Anschluss an das Energieaudit umgesetzt oder wenigstens ernsthaft auf ihre Machbarkeit hin überprüft“, so das Fazit von Stefan Arnold.

Grenzfälle der gesetzlichen Energieauditpflicht
Das verpflichtende Energieaudit sorgt auch für skurrile Grenzfälle. „Ein deutsches Vertriebsbüro mit weniger als 15 Mitarbeitern, das an ein großes international agierendes Unternehmen angeschlossen ist, ist beispielsweise auditpflichtig!“, erzählt Stefan Arnold. Doch außer der Bürobeleuchtung, einem kleinen Raum für den Server und den Arbeitsplätzen gab es in dem Beispielfall keine Themen für den Auditbericht. Da das Bürogebäude erst wenige Jahre zuvor von Grund auf saniert wurde, waren auch die Optimierungspotenziale sehr überschaubar. Ein anderes Unternehmen hatte viel investiert und einen ganzen Standort neu aufgestellt. Alles entsprach neuester Technik und den aktuellen Bestimmungen der Energieeinsparverordnung. Einsparpotenziale waren daher, wie zu erwarten, nicht vorhanden. Die Energieaudits mussten nach den Vorgaben dennoch in vollem Umfang durchgeführt werden. Sonderregelungen oder Entlastungen für diese und vergleichbare Fälle sieht die gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nicht vor. Spätestens in vier Jahren müssen die betroffenen Unternehmen nach den Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes das Audit wiederholen. Unternehmen, die dabei auf einen erfahrenen Berater setzen, halten den internen Aufwand minimal.

  Quelle: www.ispex.de


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare