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Mängelanzeige per E-Mail reicht nicht!

23.04.2015

§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B fordert eine schriftliche Mängelanzeige für die Verlängerung der Verjährung. Eine Mängelanzeige nur per E-Mail ist daher in aller Regel nicht ausreichend (Ausnahme: Qualifizierte elektronische Signatur), weil es an dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift fehlt.

Dies hat das Landgericht Frankfurt in einem nicht rechtskräftigem Urteil vom 08.12.2015 (Az.: 2-20 O 229/13) entschieden.

Der Fall: AN, ein Kälteanlagenbauer, baut für AG in einem Bürogebäude Kältemaschinen ein. Die Leistungen werden im August 2010 abgenommen. In dem Vertrag wird die VOB/B und außerdem für die Kälteanlage eine zweijährige Verjährungsfrist vereinbart. Im August 2011 schickt die von der Eigentümern eingesetzte Verwaltung eine E-Mail an AN. Darin heißt es „Die Kälteanlage hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an.“ Eine weitere, nähere Beschreibung der Mängelerscheinungen erfolgt nicht. AN beseitigt den Mangel nicht. Mit Schreiben vom Mai 2013 rügt AG selbst den Mangel gegenüber AN und fordert ihn unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. AN erhebt die Einrede der Verjährung, daraufhin schreitet AG zur Ersatzvornahme und verlangt von AN die Erstattung der Ersatzvornahmekosten in Höhe von 43.000,00 €.

Das Urteil: Das Landgericht Frankfurt weist die Klage ab. Der Anspruch sei verjährt. Zwar wurde die VOB/B vereinbart. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B führt dies zu einer Verlängerung der Verjährung um zwei Jahre (sog. Quasi-Unterbrechung). Das Schriftformerfordernis erfordert jedoch eine eigenhändige Unterschrift, welche die E-Mail vom August 2011 nicht enthält. Daher reicht diese Mängelanzeige per E-Mail für die Quasi-Unterbrechung in § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht aus. Die Mängelanzeige vom August 2011 hat also die Verjährung nicht wirksam verlängert. Zudem hält das Landgericht Frankfurt auch den Inhalt der Mängelanzeige für nicht ausreichend, da die Mängelsymptome nicht ausreichend beschrieben wurden. Da eine Verjährungsfrist von zwei Jahren für die Kälteanlage wirksam vereinbart wurde, lief diese im August 2012 ab. Die erneute, nunmehr schriftliche Mängelanzeige vom Mai 2013 erfolgte demnach erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, der Anspruch des AG auf Mängelbeseitigung ist verjährt!

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Fazit: Es mag dahinstehen, ob das Landgericht mit seiner Erwägung, die Mängelanzeige sei nicht hinreichend konkret, recht hat. Wie soll AG den Mangel näher beschreiben als durch die Aussage „die Anlage läuft nicht an“? Jedenfalls aber scheitert AG zu Recht am Schriftformerfordernis. Man kann also jedem Bauherren (und somit natürlich auch jedem Hauptunternehmer) nur raten, Mängelrügen zur Unterbrechung der Verjährung in VOB/B-Verträgen stets schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift an AN zu versenden. In BGB-Verträgen reicht eine schriftliche Mängelanzeige zur Unterbrechung der Verjährung ohnehin nicht aus, hier sind stets verjährungsunterbrechende Maßnahmen (z. B. Mahnbescheid, Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, Klage usw.) erforderlich.

Dem klugen AN wird man demgegenüber bei Mängelrügen per E-Mail - gerade, wenn sie kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingehen - raten müssen, auf diese überhaupt nicht zu reagieren und zu hoffen, dass bis zum Ablauf der Verjährungsfrist eine wirksame schriftliche Mängelanzeige mit eigenhändiger Unterschrift nicht mehr erfolgt.

  Quelle: RA Michael Seitz


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