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Mängelbeseitigung: Sanierungskonzept erforderlich?

10.10.2019

Von RA Michael Seitz

Grundsätzlich ist es Sache des AN, wie er einen Mangel dauerhaft beseitigt, es sei denn, er plant die ihm obliegende Nachbesserung so, dass von vorneherein abzusehen ist, dass seine Vorgehensweise nicht zu einer vollständigen, nachhaltigen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mängelbeseitigung führen wird. Solche Nacherfüllungsmaßnahmen darf der Bauherr zurückweisen.

Dies hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 09.11.2018 (Az.: 22 U 91/14) entschieden.

Der Fall: AN soll in einem Mehrfamilienhaus zwei von AG erworbene Wohnungen miteinander verbinden. Dabei treten Schallschutzmängel auf. AN bietet die Beseitigung dieser Mängel an und legt hierfür ein Konzept vor, welches AG indes für unzureichend hält und zurückweist. Nach Ablauf der gesetzten Nachbesserungsfrist macht AG einen Kostenvorschussanspruch geltend. AN wendet ein, er sei nachbesserungsbereit.

Das Urteil: Das OLG Düsseldorf entscheidet – anders als das Landgericht – zugunsten des AG. Zwar sei es grundsätzlich Sache des AN, wie er einen Mangel beseitige. Auf eine Mängelbeseitigung, die von vorneherein keinen Erfolg verspreche, müsse sich AG aber nicht einlassen. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, welche Bereiche für die Herstellung des erforderlichen Schallschutzes zu sanieren seien. AN wollte aber nur in geringerem Umfang sanieren. Er hat nach Auffassung des OLG keinen Anspruch darauf, sich gleichsam „schrittweise“ an den geforderten Schallschutz und damit an die Mängelbeseitigung „heranzutasten“. Auch könne bei komplexen Nachbesserungsarbeiten geboten sein, ein Sanierungskonzept vorzulegen, damit AG prüfen könne, ob die von AN vorgesehene Mängelbeseitigung Erfolg verspreche. Dies folge aus der baurechtlichen Kooperationspflicht.

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Fazit: Im Grundsatz bleibt es dabei: Der Bauunternehmer hat nicht nur die Pflicht, sondern auch ein Recht zur Mängelbeseitigung und bestimmt daher grundsätzlich auch, wie er die Mängel beseitigt. Allerdings muss das Ergebnis nachhaltig sein und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ist dies offensichtlich – gegebenenfalls nach Vorlage eines Sanierungskonzepts bei komplexen Leistungen – nicht der Fall, kann AG die von AN geplante Nacherfüllung zurückweisen und sodann Vorschuss für eine Ersatzvornahme verlangen. Aber wohlgemerkt: Dies ist die Ausnahme und nicht etwa die Regel!

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