zurück

Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?

06.12.2018

von RA Michael Seitz

Der Einbau einer Zweifach-Wärmeschutz-Verglasung anstelle der vereinbarten Dreifach-Wärmeschutz-Verglasung in ein Wohnhaus stellt einen Mangel dar. Bei der Frage, ob die Nacherfüllung unverhältnismäßig ist, sind die Umstände des Einzelfalles abzuwägen.

Dies hat das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 01.02.2018 (Az.: 9 U 52/17) entschieden.

Der Fall: K kauft eine Eigentumswohnung von Bauträger B. Im Vertrag ist für die Dachflächenfenster eine Dreifach-Wärmeschutz-Verglasung vorgesehen, tatsächlich lässt B aber bei drei Dachflächenfenstern nur eine Zweifach-Wärmeschutz-Verglasung einbauen. K verlangt, B möge die Dachflächenfenster austauschen, B wendet ein, dies sei unverhältnismäßig teuer, die Heizkosten-ersparnis betrage nur 8,10 Euro pro Monat, der Austausch der Dachflächenfenster koste hingegen 4.500,00 Euro.

Das Urteil: Das OLG Karlsruhe gibt K Recht. Die Zweifach-Wärmeschutz-Verglasung entspricht nicht der Baubeschreibung und ist daher vertragswidrig, es liegt ein Baumangel im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 vor, da die Fenster nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben. Der Austausch der Fenster sei auch nicht unverhältnismäßig, denn es komme nicht allein auf das Verhältnis der Heizkosten zu den Mängelbeseitigungskosten an. Bei Abwägung aller Umstände habe K trotz der großen Differenz ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung, denn die Einhaltung bestimmter Wärmeschutz-Standards ist – insbesondere auch bei einem späteren Verkauf der Wohnung – von erheblicher Bedeutung. Verstoße B daher gegen die eigene (!) Baubeschreibung, so sei die Mängelbeseitigung trotz der Diskrepanz zwischen Heizkosten und Mängelbeseitigungsaufwand gerechtfertigt.

Michael Seitz_1.jpg

Fazit: Die Entscheidung ist nachvollziehbar, denn B ist – offenbar um Geld zu sparen – von seiner eigenen Leistungsbeschreibung und damit bewusst vom Vertrag abgewichen. Er ist daher nicht schutzwürdig. Zwar gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Abweichen von der eigenen Leistungsbeschreibung der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht erhoben werden kann, vielmehr ist nach der Rechtsprechung stets eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Wer aber bewusst von seiner eigenen Leistungsbeschreibung abweicht, der hat es – wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt – vor Gericht zu Recht schwer.

  Quelle:


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare