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Mangel?

07.04.2016

von Ra Michael Seitz

Abnahmezeitpunkt ist entscheidend!

Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme auf den Zustand des Werkes zum Zeitpunkt der Abnahme an. Die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Werkunternehmer ist kein Tatbestand, der eine Mängelhaftung begründen kann.

Dies hat der BGH in einem Urteil vom 25.02.2016 (Az.: VII ZR 210/13) entschieden.

Der Fall: AN saniert für AG die Fliesen in den Bädern zweier Studentenwohnheime. Die Arbeiten werden im Jahr 2003 fertig gestellt und abgenommen. Später stellt AG fest, dass die Fugen teilweise in Gänze herausbrechen und Feuchteschäden im Bereich der Nasszellen auftreten. Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens behauptet AG, AN habe die Fugen mangelhaft hergestellt, die Flächen müssten überfliest werden. AN behauptet demgegenüber, die Mängel seien auf unsachgemäße Reinigung zurückzuführen. Sowohl das Landgericht als auch das OLG verurteilen AN zur Vorschusszahlung mit der Begründung, er habe die Fugen unzureichend hergestellt, jedenfalls aber habe er AG darauf hinweisen müssen, nur neutrale oder alkalische Reinigungsmittel zu verwenden, was unstreitig unterblieben war.

Das Urteil: Der BGH hebt das Urteil des OLG mit äußerst knapper Begründung auf und verweist die Sache zurück. Das OLG habe nicht offen lassen dürfen, ob AN die Fugen mangelhaft hergestellt habe. Für die Mangelhaftigkeit komme es auf den Zustand im Zeitpunkt der Abnahme an. Hier lagen die Beschädigungen der Fugen aber erst später vor, daher könne die Mangelhaftigkeit des Werkes nicht allein mit diesem nach der Abnahme eingetretenen Zustand begründet werden. Ebenso wenig habe AN eine Hinweispflicht gehabt. Die Prüf- und Hinweispflicht des sachkundigen Unternehmers könne nicht Grundlage für einen Mängelgewährleistungsanspruch sein. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Tatbestand, der den Unternehmer von seiner Mängelhaftung befreit, also gerade an die Mangelhaftigkeit des Werkes anknüpft.

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Fazit: Die Entscheidung des BGH ist nicht weniger als eine schallende Ohrfeige für das OLG. Nur allzu gern nehmen Gerichte an, aus der verschuldensunabhängigen Haftung des Unternehmers folge in jedem denkbaren Fall eine Haftung für aufgetretene Schäden innerhalb der Gewährleistungsfrist. Der BGH stellt hier in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung klar, dass dem nicht so ist. Ist der Mangel bereits bei Abnahme vorhanden, so löst er die Haftung des Unternehmers stets aus. Tritt er hingegen erst nach der Abnahme in Erscheinung, so muss das Gericht auch andere Ursachen als eine mangelhafte Herstellung des Werkes (hier: die von AN behauptete unsachgemäße Reinigung durch AG bzw. das von ihm beauftragte Reinigungsunternehmen) in Betracht ziehen, jedenfalls, wenn sie von AN vorgetragen werden. Unterbleibt dies, ist ein Mangel nicht festgestellt. Schon gar nicht kann die Mängelhaftung auf eine Hinweispflicht gestützt werden. Die Hinweispflicht knüpft an einen vorhandenen Mangel an und entlastet AN, wenn er auf den möglicherweise entstehenden Mangel vor der Ausführung der Arbeiten hingewiesen hat. Die Hinweispflicht ist jedoch keine Grundlage, eine Mängelhaftung des AN überhaupt erst zu begründen.

Die Entscheidung ist zwar insbesondere, aber keineswegs nur für Fliesenleger interessant. Unternehmer, die sich Mängelgewährleistungsansprüchen ausgesetzt sehen, die nach der Abnahme auftreten, sollten stets sorgfältig prüfen, ob für den Mangel auch andere – insbesondere vom Bauherrn verursachte – Ursachen in Betracht kommen und diese dann auch im Prozess vortragen.

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