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Mangelhaftung setzt kein Verschulden voraus!

26.07.2018

von RA Michael Seitz

Der Auftragnehmer hat für einen Mangel unabhängig davon einzustehen, worin dessen Ursache liegt, daher haftet er verschuldensunabhängig auch für zugekaufte, mangelhafte Baustoffe.

Dies hat das OLG Bamberg in einem Urteil vom 16.02.2017 (Az.: 1 U 111/15) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 24.01.2018 (Az.: VII ZR 103/14) zurückgewiesen.

Der Fall: AG beauftragt AN mit Sanitärarbeiten an einem mehrstöckigen Wohnhaus, wobei auf Initiative des AG die VOB/B vereinbart wird. Vier Monate nach der Abnahme tritt ein Wasserschaden auf, der sich in vier Wohnungen auswirkt. Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Ursache für den Schaden eine mangelhaft installierte Wasserleitung ist. Es fehlte eine Haltekralle an einem Verbindungsstück dieser Leitung, wodurch Wasser austreten konnte. AG verklagt AN auf Schadensersatz in Höhe von 270.000,00 Euro.

Das Urteil: Dem Grunde nach mit Erfolg. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellt fest, dass aufgrund der fehlenden Haltekralle das Wasser ausgetreten ist, andere Ursachen konnten nicht festgestellt werden. Nicht aufklären konnte der Sachverständige allerdings, ob die fehlende Haltekralle bereits ab Werk nicht vorhanden war oder ob es sich um einen Montagefehler handelt. Dies kann nach Auffassung des OLG Bamberg aber auch dahinstehen, denn auch dann, wenn der Mangel bereits ab Werk vorhanden war, haftet AN für diesen Mangel. Auf sein Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, kommt es grundsätzlich nicht an. Etwas anderes gilt aber unter Umständen, wenn – wie hier auf Veranlassung des AG – die VOB/B vereinbart ist. Hier haftet AN – wenn er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt – nur dann für einen über den Mangel selbst hinausgehenden Schaden, wenn dieser auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht, eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt oder der AN den Schaden im Rahmen seiner Haftpflicht gedeckt hat oder decken konnte.

Auch diese Frage prüft das OLG Bamberg und kommt zu dem Schluss, dass das Fehlen der Haltekralle hier durch eine Zugprobe hätte erkannt werden können. Das eine solche durchgeführt wurde, kann AN nicht beweisen. Wird aber keine Zugprobe durchgeführt, so handelt es sich um einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, weshalb AN im vorliegenden Fall auch bei Anwendung des § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B haftet. Hinsichtlich der Höhe des Schadens verweist das OLG die Sache an das Landgericht zurück.

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Fazit: Oft meinen Bauunternehmer, sie hafteten für Mängel nur dann, wenn sie diese zu vertreten hätten, also vorsätzlich oder mindestens leicht fahrlässig herbeigeführt haben. Dieser Auffassung ist – wie die vorliegende Entscheidung anschaulich zeigt – falsch! Vielmehr haftet der AN während der Dauer der Gewährleistungsfrist für alle an seiner Leistung auftretenden Mängel unabhängig davon, ob ihm an dem Mangel ein Verschulden trifft. Seine Leistung muss lediglich ursächlich für den Mangel sein. Hiervon macht § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B insbesondere für Mangelfolgeschäden eine wichtige Ausnahme: Hier haftet der AN nur dann verschuldensunabhängig, wenn die in § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B genannten, weiteren Voraussetzungen, nämlich ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit oder Versicherungsschutz vorliegen. Das hat das OLG Bamberg im vorliegenden Fall bejaht, da die fehlende Zugprobe einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstelle. Wäre dies nicht der Fall, hätte AN wohl für Mangelhaftigkeit seiner Leistung, nicht aber für den darüber hinaus entstandenen Wasserschaden einstehen müssen. Zu Recht offen gelassen hat das OLG die Frage, ob 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B einer AGB-rechtlichen Überprüfung standhält. Verwender der VOB/B war hier nämlich der AG. Der Verwender kann sich aber nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm selbst verwendeten Klausel berufen.

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