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Mehrwertsteuersätze sinken per 01. Januar 2018

05.10.2017

Schweiz:

Das Schweizer Volk hat mit der Abstimmung vom 24. September 2017 eine Senkung der Mehrwertsteuersätze beschlossen. Ab 01. Januar 2018 gelten damit folgende neuen Mehrwertsteuersätze:

Für die Frage, welcher MwSt.-Satz zur Anwendung kommt, ist grundsätzlich der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum der Leistungserbringung massgebend. Das Datum der Rechnungsstellung bzw. die Zahlung sind nicht relevant. Werden Leistungen mit den bisherigen und neuen MwSt.-Sätzen in einer Rechnung abgerechnet, muss das Datum bzw. der Zeitraum und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil separat aufgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen zu fakturieren.

Bei Fällen der Bezugsteuer ist grundsätzlich der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum des Leistungsbezuges für die Anwendung der MwSt.-Sätze entscheidend.

Teilzahlungen oder Teilzahlungsrechnungen, die sich auf bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen beziehen, sind mit den bisherigen MwSt.-Sätzen abzurechnen. Teilzahlungen oder Teilzahlungsrechnungen für nach dem 01. Januar 2018 erbrachte Leistungen sind mit den neuen MwSt.-Sätzen abzurechnen.

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Ist im Zeitpunkt einer Vorauszahlungsrechnung bzw. Vorauszahlung bereits bekannt, dass die Lieferung bzw. die Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2017 erbracht wird, kann für den Teil der Leistung, der sich auf die Zeit ab 01. Januar 2018 bezieht, der neue MwSt.-Satz fakturiert werden.

Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen usw.) sind mit den bisherigen Steuersätzen zu korrigieren, soweit sie sich auf Leistungen bis zum 31. Dezember 2017 beziehen.

Bei Retouren oder der Rückgängigmachung von Leistungen sind die MwSt.-Sätze zum Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistungserbringung massgebend.

Bei der Einfuhr von Gegenständen gelten die neuen MwSt.-Sätze alle Einfuhren, bei denen die Einfuhrsteuerschuld ab dem 01. Januar 2018 entsteht.

  Quelle: www.handelskammer-d-ch.ch


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