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Meldungspflicht bei Veränderungen nach der Handelsregistereintragung

15.06.2017

Ein deutsches Unternehmen kann sich in das niederländische Handelsregister eintragen lassen, wenn es eine Filiale in den Niederlanden gegründet hat oder wenn es Arbeitnehmerüberlassung betreiben möchte. Für das eingetragene Unternehmen gilt dann genauso wie für inländische Unternehmen, dass Änderungen dem Handelsregister prinzipiell innerhalb einer Woche mitgeteilt werden müssen. Es geht dann zum Beispiel um Änderungen bezüglich des satzungsgemäßen Unternehmensnamens, des Unternehmenssitzes, der Geschäftsadresse des Unternehmens, der Befugnisse der Geschäftsführer oder um einen Geschäftsführerwechsel.

Wenn das Unternehmen die Eintragung im niederländischen Handelsregister nicht ändern lässt, hat das normalerweise nicht sofort Konsequenzen. Das Handelsregister überprüft die Eintragung nicht aktiv und verhängt auch keine Bußgelder, wenn die Eintragung nicht ordnungsgemäß angepasst wird. Aber wenn das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt zum Beispiel ein niederländisches Bankkonto eröffnen möchte, wird die Bank die Eintragung im niederländischen Handelsregister mit der Eintragung im deutschen Handelsregister vergleichen. Wenn dann Diskrepanzen festgestellt werden, wird die Bank darauf bestehen, dass die Eintragung im niederländischen Handelsregister korrigiert wird bevor sie das Verfahren bezüglich der Kontoeröffnung fortsetzt.

Dadurch kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen. Es kann auch eine Situation entstehen, wobei der ursprünglich eingetragene Geschäftsführer nicht mehr für das Unternehmen tätig ist. Da nur die im niederländischen Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer bei Handelsregisteränderungen unterschriftsbefugt sind, gibt es dann innerhalb des Unternehmens keine Person mehr, die die für die Änderung benötigten Formulare unterschreiben kann. Die Austragung des ausgeschiedenen Geschäftsführers und die Eintragung eines neuen Geschäftsführers können dann nur noch mit Hilfe eines niederländischen Notars stattfinden, wodurch unnötige Kosten entstehen. Darum sollte ein im niederländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen bei jeder Veränderung überprüfen, ob diese Änderung dem niederländischen Handelsregister mitgeteilt werden muss. Im Zweifelsfall sollte man sich diesbezüglich beraten lassen.

  Quelle: www.dnhk.org


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