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Mengenmehrung über 10 Prozent: Kostenänderung nicht Voraussetzung!

23.01.2020

von Ra Michael Seitz

Der Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B setzt nicht voraus, dass die Mengenmehrung kausal auf eine Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veranschlagten Kosten zurückzuführen ist.

Dies hat der BGH in einem Urteil vom 21.11.2019 (Az.: VII ZR 10/19) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt den AN mit der Herstellung einer Natursteinfassade nebst Dämmung. Die Schlussrechnung des AN kürzt AG um rund 162.000,00 Euro, und zwar mit dem Argument, auch die Dämmung sei mit den geringeren Maßen der zu bekleidenden Fläche abzurechnen, jedenfalls aber seien die Einheitspreise um den jeweiligen Anteil der allgemeinen Geschäftskosten (AGK) herabzusetzen. AN klagt den restlichen Werklohn ein. Vor dem Kammergericht gewinnt er in voller Höhe. Nach Auffassung des Kammergerichts muss AG beweisen, dass sich bei AN tatsächlich Kostenersparnisse eingestellt haben, auch die AGK stünden dem AN zu, da sie zu der geplanten Gesamtleistung gehörten. Der Beweis tatsächlicher Kostenersparnisse sei AG nicht gelungen.

Das Urteil: Das sieht der BGH unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 08.08.2019 (vgl. Infodienst Ausgabe 17 vom 05.09.19, Baurecht, Ziff. 35) anders und verweist den Rechtsstreit zurück an das Kammergericht. Jedenfalls mit der Begründung des Kammergerichts könne die Vereinbarung eines neuen Einheitspreises nicht abgelehnt werden, denn § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B setze nicht voraus, dass durch die Mengenänderung auch die Kosten verändert wurden. Voraussetzung sei vielmehr nur eine Überschreitung des angegebenen Mengenansatzes um mehr als 10 Prozent sowie das Verlangen einer Preisanpassung. Dann seien beide Parteien zu einer Einigung auf einen neuen Einheitspreis verpflichtet. Können Sie sich darauf nicht verständigen, ist der neue Einheitspreis vom Gericht zu bestimmen. Dabei habe das Gericht die im Urteil des BGH vom 08.08.2019 aufgestellten Grundsätze zu beachten. Die AGK seien im Übrigen nicht bei den angemessenen Zuschlägen, sondern vielmehr bei den tatsächlich erforderlichen Kosten zu berücksichtigen. Die gegenteiligen Ausführungen in dem genannten Urteil seien auf ein Reaktionsversehen zurückzuführen! Jedenfalls könne die Angemessenheit des AGK Zuschlags nicht durch bloßen Verweis auf die Kalkulation des AN begründet werden. Daher habe das Gericht die Höhe der AGK für die Mehrmengen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.

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Fazit: Der BGH knüpft hier an seine Entscheidung vom 08.08.2019 an, deren Bedeutung für die zukünftige Nachtragskalkulation kaum zu überschätzen ist, und wendet die dort aufgestellten Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall an. In der Tat lässt sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht entnehmen, dass eine Veränderung der AGK durch die Mengenmehrung herbeigeführt werden muss. Vielmehr ist nach dem Wortlaut lediglich die Mengenmehrung als solche sowie ein Preisanpassungsverlangen erforderlich. Das eigentliche Neue an dieser Entscheidung ist, dass der BGH erstmals erklärt, das Gericht könne die Höhe des AGK-Zuschlags schätzen, wenn sich die Parteien nicht einigen.

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