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Mitverschulden des Bestellers bei Planänderungen

09.07.2015

von RA Michael Seitz

Wird eine Planänderung auf Betreiben des Architekten einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart und übernimmt der Architekt die Planungsverantwortung, so muss sich der Besteller ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten als Mitverschulden zurechnen lassen.

Dies hat der BGH in einem Urteil vom 16.10.2014 (Az.: VII ZR 152/12) entschieden.

Der Fall: AN baut für AG eine Fassade aus Tonsteinen. Noch vor Ausführung der Arbeiten äußert AG den Wunsch, die vertikalen Fugen von 8 auf 2 bis 3 mm zu verringern. Daraufhin plant der Architekt um und sieht vor, entgegen der Herstellerangabe nur in jede dritte Fuge ein Halteprofil einzusetzen. Die vertikalen Fugen werden daraufhin außerordentlich unregelmäßig. Dies beanstandet AG und kürzt die Schlussrechnung des AN. Die Vorinstanz verpflichtet AG, sich an den Mängelbeseitigungskosten mit einer Quote von einem Drittel zu beteiligen. Hiergegen legt AG Revision ein.

Das Urteil: Ohne Erfolg, denn der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG. AG muss sich im Rahmen des geltend gemachten Mängelbeseitigungsanspruches das Planungsverschulden seines Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen. Erteilt der Architekt im Laufe der Bauausführung fehlerhafte Anordnungen, aufgrund derer von der ursprünglichen Planung abgewichen wird, so muss sich der Besteller dies zurechnen lassen. Das Gleiche gilt auch, wenn der Architekt zwar die Planänderung nicht einseitig anordnet, eine solche jedoch auf das Betreiben des Architekten hin zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. Dann kommt es auch nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihrer Abwägung zwischen der mangelhaften Bauausführung durch das Unternehmen einerseits und der fehlerhaften Planänderung durch den Besteller bzw. seinen Architekten andererseits dem Verursachungsanteil im Verhältnis einem Drittel zu zwei Drittel quotiert.

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Fazit: Auf den ersten Blick fragt man sich, wieso AN überhaupt eine Verantwortung trifft, wo doch der Besteller bzw. sein Architekt die - fehlerhafte - Planänderung selbst so gewollt hat. Die Antwort liegt aber auf der Hand: Bei der Ausbildung der Fugen wich AN von den Vorgaben des Fassadenherstellers ab. AN als sach- und fachkundiges Unternehmen hätte wissen müssen, dass eine solche Ausführung zu optischen Mängeln führt. AN hätte sodann seiner Hinweispflicht genügen und AG darauf hinweisen müssen, dass diese Ausführung zu Mängeln führt. Hätte AG sodann trotzdem auf diese Ausführungsart bestanden, so wäre AN von seiner Haftung vollständig frei geworden.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass der Bauunternehmer auch und gerade dann seiner Hinweispflicht genügen muss, wenn der Architekt und/oder der Besteller fehlerhaft geplant haben. Bauunternehmer tun dies meist ungern, weil sie den Konflikt mit Architekt und Bauherrn scheuen. Nur durch die Erfüllung der Hinweispflicht werden sie aber von ihrer Haftung frei!

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