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Mögliche Insolvenzanfechtung: Kein Anspruch aus BauFordSiG!

05.11.2013

Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen bei möglicher Anfechtung in der Insolvenz keinen Bestand gehabt hätten. Ein Vorrecht des Baugeldgläubigers vor den Gläubigern der Insolvenz besteht insoweit nicht.

Dies hat der BGH in einem Beschluss vom 26.04.2013 (Az.: IX ZR 220/11) entschieden.

Der Fall: AN klagt gegen den Geschäftsführer G seines ehemaligen Vertragspartners AG, welcher zwischenzeitlich insolvent wurde, auf Schadensersatz wegen Verletzung der Baugeldverwendungspflicht. Er behauptet, G habe das Baugeld zweckwidrig verwendet, deswegen hafte der Geschäftsführer gemäß § 1 BauFordSiG persönlich. Das Oberlandesgericht Brandenburg weist die Klage ab. Es fehle an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung von G und dem Schaden des AN. Hätte nämlich AG die Forderung des AN - wonach er durch das BauFordSiG verpflichtet gewesen wäre - bezahlt, so hätte diese Zahlung in der späteren Insolvenz des AG der Insolvenzanfechtung unterlegen. Hätte aber AN in der Insolvenz die Zahlung des AG ohnehin wieder herausgeben müssen, so sei ihm durch die Pflichtwidrigkeit des G kein Schaden entstanden. Gegen diese Entscheidung des OLG Brandenburg legt AN Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein.

Die Entscheidung: Erfolg hat AN damit nicht! Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und bestätigt vielmehr die vom OLG Brandenburg vorgenommene Auslegung. Der BGH zieht insoweit eine Parallele zu seiner Rechtsprechung zu § 266 a Abs. 1 StGB. So sei die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbewehrt mit der Folge, dass ein Geschäftsführer, der Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, persönlich gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a Abs. 1 StGB hafte. Dem Sozialversicherungsträger entstehe jedoch dann kein Schaden, wenn der Geschäftsführer für das später insolvente Unternehmen pflichtgemäß gezahlt hätte, diese Zahlung jedoch durch den Insolvenzverwalter hätte angefochten werden können (was für einen Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung praktisch immer möglich ist und auch geschieht).

Diese Konstellation überträgt der BGH nun auch auf das Bauforderungssicherungsgesetz. Hätte AG, vertreten durch seinen Geschäftsführer G, hier pflichtgemäß gezahlt, so hätte der Insolvenzverwalter dies erfolgreich anfechten können. AN hätte dann das Geld an die Insolvenzmasse zurückzahlen müssen. Deshalb sei ihm durch die Pflichtwidrigkeit des G (Verstoß gegen das BauFordSiG) kein Schaden entstanden, denn er hätte dieses Geld ohnehin zurückzahlen müssen. Zwar seien die Baugeldforderungen vor Pfändungen geschützt. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn das Geld einmal ausgezahlt wurde. Dann sieht - so der BGH - das Gesetz keinen weiteren Schutz vor.

Auch der BGH meint, dass dies nicht dem Schutzanliegen des BauFordSiG entspricht. Er urteilt dennoch, der Gesetzgeber habe keine weitergehenden Sicherungsmöglichkeiten vorgesehen, die dem Baugeldgläubiger in der Insolvenz ein Vorrecht gegenüber anderen Gläubigern zubilligten.

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Fazit: Mit dieser klarstellenden Entscheidung des BGH, die im Übrigen der bislang schon vorherrschenden Meinung entspricht, dürfte dem BauFordSiG nun endgültig das Totenglöckchen läuten. Ist das Baugeld (vom Bauherrn oder der finanzierenden Bank) erst einmal an AG ausgezahlt, so steht es dem Zugriff der Gläubiger offen, solange es nur durch den späteren Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden kann. Der Durchgriff auf den Geschäftsführer des insolventen Baugeldempfängers geht ins Leere, da der Baugeldgläubiger auch dann nicht dauerhaft Geld erhalten hätte, wenn der Geschäftsführer sich pflichtgemäß verhalten (und gezahlt) hätte. Diese schwer zu verstehende Entscheidung führt dazu, dass der für den Bauhandwerker im Falle der Insolvenz allein interessante Durchgriff auf den Geschäftsführer in allen praktisch relevanten Fällen leerläuft. Damit dürfte das BauFordSiG als probates Mittel zur Sicherung von Ansprüchen der Handwerker nun endgültig ausgedient haben.

  Quelle: RA Michael Seitz


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