zurück

Müssen Grundstückseigentümer die Früchte aus Nachbars Garten dulden?

11.08.2021

Fallobst:

Solange die Frucht fest am Baum hängt, gehört sie dem Eigentümer des Baumes – auch wenn die fruchtbehangenen Äste über die Grundstückgrenze hinausragen / Landet eine Frucht aufgrund ihrer Reife, des Windes oder ähnlichem in Nachbars Garten, gehört sie nach Paragraph 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dem Eigentümer dieses Grundstücks / Wird die Menge der heruntergefallenen Früchte zu einer unzumutbaren Last für den Grundstückseigentümer, so kann er vom Eigentümer des Baumes die Beseitigung des Fallobstes verlangen

Spätsommer ist Erntezeit: Während Obstbäume im Frühjahr wunderbar blühen, entwickeln sie bis zum Herbst vielfältige Früchte. Wird das Obst jedoch nicht schnell genug vom Eigentümer des Baumes gepflückt, kann es bei grenznahen Bäumen passieren, dass das heruntergefallene Obst in Nachbars Garten landet. Fallobst ist daher kein seltenes Diskussionsthema unter Grundstücksnachbarn. Doch wem gehört eigentlich das Obst, welches von Nachbars Baum auf das eigene Grundstück fällt? Und wer muss die Früchte beseitigen? Fest steht: Solange die Frucht noch am überhängenden Ast hängt, gehört sie dem Eigentümer des Baumes. Anders verhält es sich jedoch mit heruntergefallenen Früchten. Die vom Poll Immobilien Experten (www.von-poll.com) geben hilfreiche Tipps in Bezug auf Fallobst.

Bäume, die in der Nähe einer Grundstücksgrenze wachsen, können zu der ein oder anderen Diskussion unter Nachbarn führen. So verhält es sich auch mit Obstbäumen, deren Äste auf das Nachbargrundstück ragen. „Solange die Frucht fest am Baum hängt, gehört sie dem Eigentümer des Baumes“, weiß Tim Wistokat, Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei von Poll Immobilien. Und weiter: „Das ist auch der Fall, wenn die fruchtbehangenen Äste über die Grundstückgrenze hinausragen. Um seine überhängenden Früchte zu ernten, kann sich der Eigentümer des Baumes beispielsweise die Hilfe eines sogenannten Obstpflückers aus dem Gartenfachgeschäft zu Nutze machen. Betreten darf er das Nachbargrundstück ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers nämlich nicht.“

Fallobst_horizontal.jpg

Fallobst kann unter Grundstücksnachbarn schnell zum Diskussionsthema werden.

Foto: von Poll Immobilien GmbH

Anders verhält es sich bei heruntergefallenen Früchten: Landet eine Frucht aufgrund ihrer Reife, des Windes oder ähnlichem in Nachbars Garten, gehört sie nach Paragraph 911 BGB dem Eigentümer dieses Grundstücks. D darf die Früchte aufheben und behalten.

Wichtig ist, dass es sich bei den Früchten tatsächlich um Fallobst handelt. Das bedeutet, dass der Nachbar warten muss, bis das Obst von alleine abfällt – er darf nicht durch schütteln des Baumes oder abpflücken der Früchte nachhelfen. „Von Vorteil ist es nicht nur in diesen Fällen, wenn sich Nachbarn gut verstehen. Damit das Fallobst gar nicht erst zum Problem wird, kann der Eigentümer des Obstbaumes beispielsweise dem Nachbarn das Abpflücken der Früchte ausdrücklich erlauben“, erklärt Rechtsexperte Wistokat.

Eine Pflicht des Grundstückseigentümers, das Fallobst des Nachbarn auf dem eigenen Grundstück zu dulden, ergibt sich aus Paragraph 911 BGB nicht. Wird die Menge der heruntergefallenen Früchte zu einer unzumutbaren Last für den Grundstückseigentümer, kann er vom Eigentümer des Baumes die Beseitigung des Fallobstes verlangen. Handelt der Nachbar nicht in einem angemessenen Zeitrahmen, darf der Grundstückseigentümer das Obst selbst entfernen lassen und eine Aufwandsentschädigung vom Eigentümer des Baumes verlangen – so entschied das Amtsgericht Backnang in Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 31. März 1989.

Im verhandelten Fall (Az: 3 C 35/89) hatte der Kläger seinen Nachbarn, den Besitzer eines Mostbirnenbaums, mehrmals dazu aufgefordert, die herüberragenden Äste des Baumes abzuschneiden und die abgefallenen Früchte einzusammeln. Aufgrund der großen Obstmengen auf dem Grundstück des Klägers kam es zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen sowie einem erhöhten Insektenbefall, da die faulenden Birnen vermehrt Wespen und Bienen angelockt haben. Da die Forderungen des Klägers erfolglos blieben, ließ er nach Ablauf der gesetzten Frist die Birnen von einem Gartenbau-Unternehmen entfernen.

Das Gericht entschied, dass der Beklagte die Kosten für die Aufwendungen erstatten muss. Im beschriebenen Fall überschritten die Beeinträchtigungen, die von den herüberragenden Ästen und herabfallenden Früchten ausgingen, den Rahmen dessen, was Grundstückseigentümer nach Paragraph 906 Absatz 2 BGB als ortsüblich hinnehmen müssen. Auch in einer ländlichen Gegend kann von einem Grundstückseigentümer nicht verlangt werden, dass er mehrmals in der Woche mehrere Stunden lang die herabgefallenen Früchte des Nachbarbaumes einsammeln muss.

Zudem gilt: Kommt es durch die überhängenden Äste und dem damit verbundenen Fallobst zu einer Beeinträchtigung in der Benutzung des Grundstücks, kann der Eigentümer von seinem Nachbarn verlangen die herüberhängenden Äste zu beseitigen.

Nach Paragraph 910 Absatz 1 BGB darf der Eigentümer des Grundstücks den Überhang sogar selbst abschneiden, sofern der Eigentümer des Baumes eine angemessene Frist zur Beseitigung nicht eingehalten hat.

Fazit
„Wer sich mit seinen Nachbarn gut stellt, kann in vielerlei Hinsicht profitieren. Eigentümer können sich beispielsweise darauf einigen, die Früchte direkt vom Baum nutzen zu dürfen – dann ist auch Fallobst das kleinere Übel“, resümiert Tim Wistokat von von Poll Immobilien.

  Quelle: www.von-poll.com


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare