zurück

Nachfolgegewerk beauftragt: Keine Teilabnahme!

09.05.2019

von RA Michael Seitz

Zwar kann die Vereinbarung zu einer Teilabnahme auch stillschweigend erfolgen. Das setzt jedoch voraus, dass der Abnahmewille des Auftraggebers klar zum Ausdruck kommt. Dies ist bei der bloßen Beauftragung von Nachfolgegewerken nicht der Fall.

Dies hat der BGH in einem Beschluss vom 07.02.2019 (Az.: VII ZR 274/17) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN mit der Abdichtung einer Terrasse. AN stellt seine Leistungen fertig und übersendet AG seine Schlussrechnung, die auch bezahlt wird. AG lässt sodann auf der Terrasse Estrich und Fliesen verlegen. Später kommt es zu Feuchtigkeitsschäden. AG verlangt Mängelbeseitigung, AN weigert sich. Obwohl es für die Entscheidung des Falls darauf nicht ankommt, weil AG die Leistungen des AN spätestens mit Bezahlung der Schlussrechnung abgenommen hat, überlegt das OLG Celle, ob auch eine Teilabnahme zu einem früheren Zeitpunkt denkbar gewesen sei und bejaht dies. Eine Teilabnahme sei stillschweigend möglich und hier durch den Auftrag, Estrich und Fliesen zu verlegen, auch erfolgt.

Die Entscheidung: Dem erteilt der BGH eine klare Absage! Für eine Teilabnahme sei stets eine entsprechende vertragliche Vereinbarung erforderlich, die allerdings auch konkludent (stillschweigend) erfolgen könne. Sie sei von AN zu beweisen. Zudem müsse der Wille des AG, eine Teilabnahme durchzuführen, wegen ihrer gravierenden Folgen in seinem Verhalten klar zum Ausdruck kommen. Daran fehle es vorliegend. Insbesondere sei die Tatsache, das AG die Leistung des AN habe „überbauen“ lassen, keine stillschweigende Teilabnahme. Vielmehr sei allein darin, dass AG weiterbauen lässt, niemals eine stillschweigende Erklärung und damit eine (Teil-)Abnahme zu sehen.

Michael Seitz_1.jpg

Fazit: Die Entscheidung entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, ist allerdings für den AN außerordentlich misslich. Er läuft nämlich Gefahr, dass er die Mangelfreiheit seiner Leistung beweisen muss, dies aber nicht mehr kann, weil sie zwischenzeitlich überbaut wurde. Das Problem taucht insbesondere immer dann auf, wenn AN noch keine (End-)Abnahme verlangen kann, weil noch Teile seiner Leistung ausstehen. In solchen Fällen ist AN stets zu raten, zumindest eine Zustandsfeststellung zu verlangen. Im VOB-Vertrag hat er darauf einen Anspruch aus § 4 Abs. 10 VOB/B. Seit dem 01.01.2018 gibt es eine Zustandsfeststellung auch im BGB-Vertrag, § 650g BGB. Ob eine solche Zustandsfeststellung auch bereits bei einer Teilleistung verlangt werden kann, ist aber zweifelhaft. Auch im BGB-Vertrag sollte der Unternehmer dies aber stets versuchen. Die Zustandsfeststellung ersetzt zwar die Abnahme nicht, führt aber immerhin dazu, dass AN die Mangelfreiheit seiner Leistung dokumentieren und damit später jedenfalls leichter beweisen kann.

  Quelle:


Gratis Gastzugang

Submissions-Anzeiger | Tageszeitung-Ad

Aktuelles
Seminarangebot

Baurecht- und Vergabeseminare