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Neue Anforderungen an Baumaschinen bei der öffentlichen Auftragsvergabe

23.05.2013

Luftreinhalteplan:

Bei Aufträgen, die die öffentliche Hand in Berlin ab 2014 ausschreibt, treten scharfe Auflagen in Kraft, die die ausführenden Unternehmen erfüllen müssen. Davon sind in erster Linie Hochbaumaßnahmen betroffen. Aber auch Tiefbauarbeiten (z. B. Ausschachtungen sowie Kanal- und Leitungsverlegearbeiten) die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hochbaumaßnahme stehen, müssen die neuen Anforderungen erfüllen.

Bei Aufträgen deren Volumen einen Auftragswert von 10.000 Euro (netto) überschreitet, sollen die Baumaschinen in Zukunft strenge Vorgaben erfüllen.
Die Anforderungen leiten sich aus einer europäischen Vorschrift mit der Bezeichnung 97/68/EG in der letzen gültigen Fassung ab, die Berlin bei eigenen Aufträgen vorzeitig umsetzen will. Dabei unterscheiden sich die Anforderungen je nach Leistung der Maschine.

Für Maschinen mit einer Leistung unter 19 kW gelten die Grenzwerte der Stufe II der Klassen SH bzw. SN (kein Partikelgrenzwert; Summe der Kohlenwasserstoffe und NOx zwischen 12 und 72 g/kWh).
Größere Maschinen (19 bis 37 kW) müssen den Feinstaubwert der Stufe IIIA (0,6 g/kWh) erfüllen.
Für die größten Maschinen mit einer Leistung über 37 kW sind die Werte der Stufe IIIB (0,025 g Feinstaub pro kWh) verbindlich.

Maschinen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und trotzdem für derartige Arbeiten genutzt werden sollen, müssen mit Partikelfiltern nachgerüstet werden. In Einzelfällen sind Ausnahmeregelungen möglich. Die genauen Details des Nachweises bei der Auftragsvergabe stehen noch nicht fest.
In jedem Fall sollten Unternehmen, die in Berlin öffentliche Aufträge ausführen, bei der Neuanschaffung von Baumaschine diese Vorschriften berücksichtigen und nur noch Maschinen erwerben, die diese Anforderungen erfüllen.

  Quelle: Handwerkskammer Berlin


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