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Neue EU-Umsatzsteuerregelung für Kurse und Konferenzen in Schweden

12.07.2019

Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des obersten schwedischen Gerichtshofs bringt eine umfassende Neuregelung für Unternehmen mit sich, die Kurse und andere Veranstaltungen in Schweden organisieren oder besuchen. Die neuen Regeln gelten ab sofort.

Im März dieses Jahres wies der Europäische Gerichtshof die schwedische Auslegung des Teils der Umsatzsteuerrichtlinie zurück, die den Zugang zu Veranstaltungen regelt. Das Urteil besagt, dass Zahlungen für den physischen Zutritt zu Kursen und Konferenzen als Zahlungen für den Zutritt zu Veranstaltungen anzusehen sind und daher immer in dem Land umgesetzt werden müssen, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird.

Unternehmen, die Veranstaltungen in verschiedenen EU-Ländern organisieren, müssen sich entsprechend in jedem Land für die Umsatzsteuerveranlagung registrieren, in dem sie Kurse, Konferenzen oder Ähnliches anbieten.

Darüber hinaus werden ausländische Unternehmen, die Veranstaltungen in Schweden besuchen (zum Beispiel kostenpflichtige Kurse oder Seminare der Deutsch-Schwedischen Handelskammer), in Zukunft Rechnungen mit schwedischer Umsatzsteuer erhalten. Wenn für das jeweilige Unternehmen keine schwedische Umsatzsteuerregistrierung vorliegt, muss die Umsatzsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren zurückgefordert werden.

Die schwedische Auslegung, die der EuGH nun zurückgewiesen hat, wurde von einer Reihe weiterer EU-Länder geteilt. Das Urteil wird daher vermutlich auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuermeldung in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union haben.

  Quelle: www.handelskammer.se


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