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Neue EU-Vorschriften gefährden kommunale Gestaltungsfreiheit

03.12.2012

Gemeinsam wenden sich die kommunalen Spitzenverbände und der VKU gegen Pläne der EU-Kommission, durch eine Richtlinie die bisher vergaberechtsfreien Dienstleistungskonzessionen der Ausschreibung zu unterwerfen. Diese Richtlinie würde erheblich in die kommunale Organisationsfreiheit im Bereich der Daseinsvorsorge eingreifen. Ein europarechtlich vorgegebenes Verfahren würde an die Stelle der Entscheidungen der kommunalen Gremien vor Ort gestellt, wenn es zum Beispiel um die Vergabe einer Wasserkonzession in der Kommune geht. Der zuständige Binnenmarktkommissar, Michel Barnier, hat sich heute in Berlin zu diesen Kritikpunkten mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem VKU ausgetauscht. Die Verbände haben sich in dem Gespräch auf drei wesentliche Punkte konzentriert.

Bis heute hat die Europäische Kommission nicht dargelegt, warum eine Richtlinie zu Dienstleistungskonzessionen überhaupt erforderlich sein soll. Neben der bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sehen die kommunalen Spitzenverbände und der VKU auch keine Notwendigkeit für eine solche Richtlinie. Insbesondere besteht keine Rechtsunsicherheit und keine Rechtsschutzlücke, die ein Handeln der Europäischen Kommission nötig machen würden.

Die Verbände sind außerdem der Auffassung, dass alle Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge aus dem Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlages herausgenommen werden müssen. Dies entspräche den Zielen und Inhalten des Vertrages von Lissabon und dem Protokoll zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit der dort vorgenommenen Stärkung der lokalen Selbstverwaltung. Dienstleistungskonzessionen berühren viele Bereiche der Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, soziale Dienstleistungen oder Rettungs- und Gesundheitsdienstleistungen. In diesem Kernbereich kommunaler Daseinsvorsorge würde eine Umsetzung der Richtlinie zu tiefen Einschnitten in die kommunale Organisationsfreiheit führen. Gerade die kommunalwirtschaftlichen Strukturen bei der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung genießen bei den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland aber höchste Wertschätzung. Dies belegt aktuell eine repräsentative Umfrage, die Forsa im Auftrag des VKU durchgeführt hat. Danach sprechen sich 82 Prozent der Befragten gegen neue Vorschriften aus Brüssel aus. Vor diesem Hintergrund darf eine mögliche Richtlinie insbesondere für Dienstleistungskonzessionen in der Wasserwirtschaft, für Leitungs- und Wegerechte im Bereich der Energieversorgung, für Kommunalkredite, für soziale Dienstleistungen sowie für Rettungsdienste nicht gelten.

Und schließlich bedarf der Richtlinienentwurf der EU-Kommission substantieller Nachbesserungen in den Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit, die zukünftig zwecks der Aufrechterhaltung eines kostengünstigen Angebots öffentlicher Dienstleistungen für die Bürger möglich bleiben muss. In diesem Sinne müssen sinnvolle Synergie-Effekte weiterhin für den Fall der Übernahme von Dienstleistungen einer Kommune für die andere z. B. bei Winterstreudiensten oder Kantinenessen für Kindergärten und Schulen nutzbar sein. Die ausschreibungsfreie Zusammenarbeit zwischen Kommunen hat nicht zuletzt der Europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung zugunsten kommunaler Handlungsfreiheit bestätigt. Daneben besteht dringender Nachbesserungsbedarf bei der Erteilung solcher Konzessionen an eigene kommunale Unternehmen (sogenannte In-house-Vergabe) und insbesondere an eigene Mehrspartenunternehmen (Stadtwerke). Nur so wird das bewährte kommunalwirtschaftliche Modell der Erbringung der Daseinsvorsorgeleistungen in Deutschland auch im europäischen Kontext ausreichend berücksichtigt.

Hintergrund

Nach mehrmaliger Neuterminierung hat die Europäische Kommission am 20. Dezember 2011 einen Vorschlag für eine Konzessionsrichtlinie veröffentlicht. Mit diesem Richtlinienvorschlag geht die EU-Kommission deutlich über die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Regeln für die Erteilung von Konzessionen hinaus. Die geplante Richtlinie würde die Ausschreibungspflichten für Kommunen erheblich ausdehnen. Dies hätte einschneidende Auswirkungen auf die kommunalen Strukturen in Deutschland. Bereits im März 2012 hat der Bundesrat daher den Richtlinienvorschlag eindeutig abgelehnt. Der Richtlinienvorschlag liegt zurzeit zur Beratung in den Ausschüssen des Europäischen Parlaments sowie den Ratsarbeitsgruppen des Ministerrates. Änderungsanträge von Parlamentariern, die sowohl die komplette Ablehnung der Richtlinie vorsehen, als auch Anträge, die einen Ausnahmebereich für die Wasserwirtschaft, Rettungsdienste und Kommunalkredite fordern, sind gestellt.

 

 

  Quelle: DStGB, Berlin


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