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Neues Arbeitnehmerentsendegesetz in den Niederlanden

12.07.2016

Am 18.06.2016 und 01.07.2016 sind wesentliche Teile des neuen niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetzes in Kraft getreten. Das Gesetz mit dem Namen ‚Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie‘ soll die Richtlinie 2014/67/ EU umsetzen und ersetzt das bisherige Gesetz "Wet arbeidsvoorwaarden grensoverschrijdende arbeid (WAGA)". Die neue Regelung bringt einige weitgehende Änderungen mit sich. Der Regelungsinhalt wird nachfolgend kurz dargestellt.

Mindestarbeitsbedingungen
Nach dem neuen Arbeitnehmerentsendegesetz gilt, wie dies bisher bereits der Fall war, dass Arbeitnehmer, die vorübergehend in den Niederlanden beschäftigt werden, bestimmte Mindestarbeitsbedingungen beanspruchen können.

Mit dem Gesetz wurde zugleich das niederländische Gesetz zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen (Wet op het algemeen verbindend en het onverbindend verklaren van collectieve arbeidsovereenkomsten) geändert. Bisher galt schon, dass sich die Mindestarbeitsbedingungen nach einem niederländischen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag richten, wenn dieser anwendbar ist. Neu ist, dass eine ausführliche Definition aufgenommen worden ist, welche Entgeltbestandteile zu den Mindestarbeitsbedingungen gehören.

Anweisung Ansprechpartner
Nach Artikel 7 des neuen niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetzes sind ausländische Unternehmen nunmehr verpflichtet, für die Zeit der Tätigkeit in den Niederlanden einen Ansprechpartner in den Niederlanden anzuweisen. Dieser Ansprechpartner ist Kontaktstelle zwischen der niederländischen Aufsichtsbehörde und den im Ausland ansässigen Unternehmen. Der Ansprechpartner soll der Aufsichtsbehörde die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen und Mitteilungen der Aufsichtsbehörde an die ausländischen Unternehmen weiterleiten.

Meldepflicht
Neu ist auch die in Artikel 8 festgelegte Meldepflicht. Diese Meldepflicht ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Sie wird zu einem späteren, zurzeit noch nicht bekannten Zeitpunkt in Kraft treten. Hintergrund ist, dass die Plattform, die eine elektronische Meldung ermöglichen soll, noch eingerichtet werden muss.

Die Meldepflicht wird beinhalten, dass ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmer in die Niederlande entsenden, die Entsendung vorab schriftlich oder elektronisch bei der Aufsichtsbehörde melden müssen.

Folgende Daten müssen mitgeteilt werden:
a. Identität des entsendenden Unternehmens
b. Identität des in den Niederlanden ansässigen Auftraggebers des entsendenden Unternehmens
c. Identität des entsandten Arbeitnehmers
d. Daten des Ansprechpartners
e. Identität der Person, die für die Auszahlung des Lohns zuständig ist
f. Art und die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit
g. Anschrift des Einsatzorts
h. Sozialversicherungsbeiträge

Das entsendende Unternehmen hat zudem seinem in den Niederlanden ansässigen Auftraggeber eine Abschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen. Diese Abschrift muss mindestens die Angaben, die vorstehend unter a, c, f und g genannt sind, enthalten. Der Auftraggeber muss die Abschrift prüfen und der Aufsichtsbehörde etwaige Unrichtigkeiten vor Anfang der Tätigkeit mitteilen. Die Meldepflicht gilt zunächst für alle entsendenden Unternehmen und im Hinblick auf alle entsandten Arbeitnehmer. Die niederländische Verwaltung wird jedoch noch die Unternehmen und Arbeitnehmer bestimmen, für die die Meldepflicht nicht oder modifiziert gilt.

Besonders ist, dass auch eine Meldepflicht für Selbstständige eingeführt wird. Diese beschränkt sich allerdings auf Selbstständige, die in einem bestimmten Betriebszweig tätig sind. Die betroffenen Betriebszweige sind von der Verwaltung festzulegen. Die Meldepflicht für Selbstständige ist zudem beschränkt auf die Identität des Selbstständigen, der die Tätigkeit ausführt, sowie die oben unter e und f genannten Angaben. Auch der meldepflichtige Selbstständige muss seinem Auftraggeber eine Abschrift der Meldung zur Verfügung stellen.

Vorzuhaltende Unterlagen
Artikel 9 des neuen niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetzes statuiert zudem eine Verpflichtung für das entsendende Unternehmen, bestimmte Unterlagen am Einsatzort in Papierform oder elektronisch vorzuhalten. Es handelt sich dabei um
a) den Arbeitsvertrag des entsandten Arbeitnehmers
b) die Gehaltsabrechnungen
c) wesentliche Arbeitsbedingungen nach Artikel 7:655 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs
d) Arbeitszeitnachweise
e) Nachweise zu
a. Sozialversicherungsbeiträge
b. Identität des entsendenden Unternehmens
c. Identität des in den Niederlanden ansässigen Auftraggebers
d. Identität des entsandten Arbeitnehmers
e. Identität der Person, die für die Auszahlung des Lohns zuständig ist,
f) Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Lohn gezahlt worden ist.

Für meldepflichtige Selbstständige gilt eine modifizierte Verpflichtung zu den vorzuhaltenden Unterlagen. Diese Verpflichtung für meldepflichtige Selbstständige ist allerdings noch nicht in Kraft getreten und der Zeitpunkt des Inkrafttretens steht noch nicht fest.

Wenn die Verpflichtung in Kraft tritt, müssen meldepflichtige Selbstständige folgende Nachweise in Papierform oder elektronisch am Einsatzort bereithalten:
a) Identität des Selbstständigen
b) Identität des in den Niederlanden ansässigen Auftraggebers
c) Identität der Person, die für die Zahlung der Vergütung zuständig ist

Verstöße
Wer gegen die in dem neuen niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetz festgelegte Verpflichtung zur Auskunftserteilung, Meldung oder Bereithaltung von Unterlagen verstößt, verwirklicht einen Bußgeldtatbestand. Das Bußgeld beträgt für einen einmaligen, erstmalig begangenen Verstoß zurzeit höchstens EUR 20.500. Das Bußgeld wird bei mehrfachen oder wiederholten Verstößen jedoch erheblich erhöht.

Fazit
Das Gesetz soll die Kontrolle der Verpflichtungen bei Arbeitnehmerentsendung erleichtern und damit mittelbar auch den entsandten Arbeitnehmern dienen. Allerdings ist fraglich, ob mehr Regelungen tatsächlich Regeltreue fördern können. Immerhin sieht das Gesetz selbst vor, dass jedenfalls die Effektivität und die praktischen Auswirkungen der Meldepflicht zwei Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, evaluiert werden.

  Quelle: www.dnhk.org


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