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Nichteintragung in Handwerksrolle: Vertrag nichtig!

26.04.2018

von RA Michael Seitz

Übernimmt ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne selbst in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, so ist der Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig.

Dies hat das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 24. Mai 2017 (Az.: 4 U 269/15) entschieden.

Der Fall: Die Auftragnehmerin erbrachte Maler-, Tapezier-, Trockenbau-, Fliesenleger-, Fußboden- und Rohbauarbeiten an dem Gebäude der Auftraggeberin. Von insgesamt fünf Rechnungen bezahlte die Auftraggeberin lediglich drei. Den noch offenen Werklohn aus den beiden anderen Rechnungen machte die Auftragnehmerin im Klagewege geltend. Die Auftraggeberin erhob Widerklage mit dem Antrag, die auf die ersten drei Rechnungen gezahlten Beträge zurückzuerhalten. Unter anderem wendet AG gegen den Zahlungsanspruch ein, AN sei für die beauftragten Arbeiten nicht in die Handwerksrolle eingetragen.

Die Entscheidung: Das OLG Frankfurt hat die auf Zahlung des restlichen Werklohns gerichtete Klage der Auftragnehmerin mit der Begründung abgewiesen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach §§ 134 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichtig ist. Der Vertrag habe Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks zum Gegenstand, welche die Auftragnehmerin übernahm, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies stelle Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des SchwarzArbG dar. Das OLG Frankfurt verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum SchwarzArbG, die zum Ziel habe, Schwarzarbeit generell zu verbieten. Zwar betreffe das Urteil des Bundesgerichtshofs eine auf eine Steuerhinterziehung abzielende Schwarzarbeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und keinen Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG, doch könne dies im Hinblick auf eine Nichtigkeit der Abrede nach § 134 BGB nicht erheblich sein. Auch wenn die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 HwO darstellt, werden in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG beide Verstöße als im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 SchwarzArbG definierten Gesetzeszweck gleichgewichtig behandelt. Daher kann im Hinblick auf eine Nichtigkeit für einen Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichts anderes gelten als für einen Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.

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Fazit: Erstmals setzt sich ein OLG mit der Frage auseinander, ob ein Werkvertrag auch dann nichtig ist, wenn es sich nicht um steuerrechtliche, sondern um handwerksrechtliche Schwarzarbeit handelt, der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz also nicht in der Hinterziehung der Umsatzsteuer beruht, sondern darauf, dass der Auftragnehmer zur Ausführung der Arbeiten handwerksrechtlich nicht befugt ist. Leider wurde die Revision nicht zugelassen, so dass es voraussichtlich nicht zu einer Entscheidung des BGH zu dieser Frage kommen wird. Die Argumentation des OLG Frankfurt erscheint allerdings vor dem Hintergrund der ständigen BGH-Rechtsprechung nur folgerichtig. Wenn der Gesetzgeber Schwarzarbeit unterbinden wollte, gleichgültig, ob sie auf handwerksrechtlichen oder auf steuerrechtlichen Erwägungen beruht, so muss auch die Rechtsfolge (nämlich die Nichtigkeit des Vertrages) dieselbe sein. Nach der Rechtsprechung des BGH zur steuerrechtlichen Schwarzarbeit ist allerdings weitere Voraussetzung, dass der Auftraggeber die Schwarzarbeit kennt und bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Das OLG Frankfurt äußert sich nicht dazu, ob auch hier die vorherige Kenntnis des AG Voraussetzung ist, sodass eine gewisse Unsicherheit bleibt.

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