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Oder doch nicht?

28.03.2018

von Volker Romeike

Hände weg von der VOB! –

Bereits am 1. Februar 2018 - und damit sieben Tage vor Veröffentlichung des „GroKo-Koalitionsvertrags“ – forderte der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes in einer Pressemittelung: „Hände weg von der VOB!“ Der Hauptgeschäftsführer, Felix Pakleppa, weiter: „Wer die VOB abschaffen möchte, hat keine Ahnung von den Abläufen im öffentlichen Bau.“

Hintergrund
Hintergrund ist offenbar die Textpassage 2923 ff. des am 7. Februar 2018 veröffentlichten Koalitionsvertrages, in dem es heißt: „Die öffentliche Beschaffung ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Öffentliche Aufträge müssen mittelstandsfreundlich ausgeschrieben werden. Zur weiteren Vereinheitlichung des Vergaberechts prüfen wir die Zusammenführung von Verfahrensregeln für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einerseits und von Bauleistungen andererseits in einer einheitlichen Vergabeverordnung.“

Widerspruch im Koalitionsvertrag
Während hier die Zusammenführung zu prüfen ist, findet sich im weiteren Verlauf des 177 Seiten starken Papiers unter Textziffer 5402 ff. überraschend die Formulierung: „Die öffentlichen Bauleistungen sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Sie fördern insbesondere den Mittelstand. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als faire, wettbewerbsneutrale und von allen Bauverbänden getragene Verfahrensregelung garantiert gute Bauleistungen. Sie ist zu sichern und anwender-orientiert weiterzuentwickeln.“

Wie könnten sich diese vermeintlich widersprüchlichen Aussagen miteinander vereinen lassen?
Die VOB Teil C regelt Allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen und gilt als schlechthin unverzichtbar.

Der VOB Teil B regelt Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und diese dürften als allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge solange sinnvoll sein, wie bauspezifische Regeln im gesetzlichen Werksvertragsrecht des BGB fehlen.

Der VOB Teil A mit den „Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“ dürfte auch angesichts der wenigen und zudem wenig begründeten Abweichungen zur Vergabeverordnung (VgV) durchaus zur anwenderorientierten Vereinheitlichung geeignet sein.

  Quelle: www.hk24.de


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