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Pauschale Umlageklausel Schuttbeseitigung: Unwirksam!

22.10.2020

von RA Michael Seitz

Regelt ein Auftraggeber in AGB, dass vom Werklohn des Auftragnehmers ein pauschaler Abzug für die Beseitigung des Bauschutts erfolgt, benachteiligt dies den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam, und zwar auch dann, wenn die Höhe der Pauschale durch handschriftliche Ergänzung festgelegt wird.

Das hat das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 20.08.2020 (Az.: 12 U 34/20) entschieden.

Der Fall: AG beauftragt AN mit Bauarbeiten. Für die Beauftragung verwendet AG ein Verhandlungsprotokoll, das an zahlreichen Stellen Leerfelder aufweist. In Ziff. 8 dieses Protokolls findet sich die folgende Regelung: „Für die Nutzung Sanitäreinrichtungen, Baustrom, Bauwasser, Heizung sowie die Mitbenutzung des Baukrans, von Gerüsten, Unterkünften, die Erstellung des Bauschildes sowie für die Entsorgung des Bauschuttabfalls wird von der Bruttoabrechnungssumme ein Betrag von … Prozent (Kostenpauschale) in Abzug gebracht.“ In das Leerfeld haben die Parteien sodann handschriftlich 0,8 Prozent eingetragen. Daraufhin zieht AG von der Schlussrechnung des AN einen Betrag von 1.300,00 Euro ab, den AN klagweise geltend macht.

Das Urteil: Zu Recht, wie das OLG Brandenburg meint. Die Regelung zur Kostenbeteiligung in Ziff. 8 des Verhandlungsprotokolls sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Auch die Tatsache, dass der Prozentsatz handschriftlich eingetragen worden sei, ändere daran nichts. Die Klausel sei auch unwirksam, denn sie benachteilige AN gemäß § 307 BGB unangemessen. Jedenfalls soweit die Klausel eine Kostenbeteiligung des AN an der Schuttbeseitigung regelt, sei sie unwirksam, denn sie weicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wonach der Auftraggeber grundsätzlich erst berechtigt ist, etwaige Mängel selbst zu beseitigen bzw. Kostenvorschuss und Schadensersatz zu verlangen, wenn sich AN mit der Leistung (hier: Die Beseitigung des angefallenen Abfalls) in Verzug befindet. Hinzu komme, dass die Klausel dem AN einen Pauschalabzug für die Abfallbeseitigung unabhängig davon zumute, ob er für diesen Abfall verantwortlich sei oder nicht. Die Unwirksamkeit der Klausel jedenfalls in Bezug auf die Pauschale für die Bauschuttbeseitigung macht die Klausel insgesamt unwirksam, weil sich die übrigen Teile der Klausel davon nicht sinnvoll trennen lassen. Folgerichtig lässt das OLG Brandenburg offen, ob insbesondere die Klauseln für Baustrom und Bauwasser eine Regelung enthalten, die der Inhaltskontrolle entzogen sind, weil es sich um Entgelte für von AG zur Verfügung gestellte Leistungen handelt.

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Fazit: Nur allzu gern erheben Bauherren pauschale Umlagen für allerlei vermeintliche oder tatsächliche Leistungen, die sie dann von der Schlussrechnungssumme abziehen. Das OLG Brandenburg stellt hier jedenfalls in Bezug auf pauschale Schuttbeseitigungsklauseln klar, dass diese unwirksam sind. Allerdings gilt dies für Umlageklauseln beispielsweise für Baustrom und Bauwasser oder für eine Bauwesenversicherung nicht in gleicher Weise. Hier stehen nämlich der Pauschale tatsächliche Leistungen des AG (die Lieferung des Baustroms, des Bauwassers usw.) gegenüber. Insoweit handelt es sich um Entgeltklauseln, die nicht der AGB-Kontrolle unterfallen. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gilt allerdings auch für solche Klauseln.

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