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Pauschalfestpreis: Welche Leistungen sind enthalten?

09.09.2021

von RA Michael Seitz

Haben die Parteien eines Bauvertrages einen Pauschalfestpreis vereinbart, kann der Auftraggeber grundsätzlich davon ausgehen, dass sämtliche Bau- und Nebenleistungen, die zur Erreichung des vereinbarten Bausolls notwendig sind, vom Pauschalfestpreis umfasst sind.

Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 30.01.2020 (Az.: 3 U 42/05) entschieden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 24.03.2021 (Az. VII ZR 28/20) zurückgewiesen.

Der Fall: AG beauftragt AN mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Parkhauses zu einem Pauschalfestpreis von etwas mehr als 2 Mio. EUR. Das vom AG erstellte LV enthält eine Position, nach der eine Schrankenanlage zu bauen ist. AN baut die Schrankenanlage nicht, weshalb AG knapp 20.000 EUR von der Schlussrechnung abzieht. AN erhebt Klage mit der Behauptung, ob eine Schrankenanlage erstellt werden sollte, sei bei Vertragsschluss noch nicht klar gewesen. Das Landgericht weist die Klage in diesem Punkt ab.

Das Urteil: Auch die Berufung des AN hat keinen Erfolg. AG habe die 20.000 EUR zu Recht einbehalten, denn AN habe den ihm obliegenden Beweis nicht führen können, dass die Schrankenanlage nicht zum Leistungssoll des Vertrages gehörte. Schon nach der allgemeinen Verkehrsanschauung gehöre eine Zugangskontrolle und mithin eine Schrankenanlage zu einem Parkhaus dazu. Zudem enthalte das Leistungsverzeichnis eine solche Anlage in einer eigenen Position, die auch keine Eventualposition gewesen sei.

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Fazit: Warum die in diesem Punkt streitige Frage (es waren auch noch andere Punkte streitig) überhaupt das OLG und später per Nichtzulassungsbeschwerde sogar den BGH erreichte, ist schwer verständlich. Im LV fand sich eine Position, die eine Schrankenanlage vorsah und bei der es sich auch nicht um eine Eventualposition handelte. Mit anderen Worten: Die Schrankenanlage war in der Pauschale verpreist und AN hätte seine Herstellungspflicht nur dadurch entgehen können, dass er eine anderweitige vertragliche Vereinbarung mit AG beweist. Insoweit bedurfte es eines Hinweises auf notwendige, aber nicht verpreiste Bau- oder gar Nebenleistungen hier nicht. Welche Leistungen AN zu dem Pauschalfestpreis auszuführen hat, ist keine Frage der Preisvereinbarung, sondern vielmehr eine Frage der Auslegung der Leistungsbeschreibung. Mit anderen Worten: Die hier im Urteil des OLG Köln anklingende Auffassung, alle notwendigen Leistungen seien im Pauschalfestpreis enthalten, ist falsch. Vielmehr können durchaus auch beim Pauschalfestpreis bestimmte, für die mängelfreie Errichtung des Bauwerks notwendige Leistungen nicht verpreist sein. Sie sind dann auch bei Vereinbarungen eines Pauschalfestpreises gesondert zu vergüten.

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