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Planer sollten Auftraggeber über Gewährleistungsfristen bei Solaranlagen aufklären

08.07.2014

Expertentipp für Architekten, Ingenieure und Fachplaner

Mit Photovoltaikanlagen lässt sich gutes Geld verdienen. Das nutzen viele Investoren, öffentliche wie private Bauherren. Manche bauen Solaranlagen auf die Dächer ihrer Immobilien, andere investieren in Solarparks. Was aber, wenn die Anlage defekt ist? Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist? Mit dieser Frage sollten sich Architekten und Planer unbedingt beschäftigen, rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn je nach Konzept variiert die Gewährleistungsfrist zwischen zwei und fünf Jahren. Für Bauherren bedeutet das einen enormen Unterschied. Planer sollten ihre Auftraggeber darauf aufmerksam machen. Ob die Gewährleistung zwei oder fünf Jahre beträgt, richtet sich nach der Installationsweise der Anlage. Handelt es sich aber um ein Bauwerk – beispielsweise als eigenständige, erdverbundene Anlage mit eigenem Fundament, besteht die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.

Ist die Photovoltaikanlage nicht als Bauwerk oder zumindest als Anlage für ein Bauwerk im Sinne des Vertragsrechts einzuordnen, besteht die Gewährleistung nur für zwei Jahre. Dachanlagen beispielsweise sind nicht erdverbunden. Sie dienen auch nicht zwingend dem Gebäude, wenn sie nur zur Stromeinspeisung ins öffentliche Netz genutzt werden.

Für das Funktionieren des Gebäudes sind sie häufig unerheblich und genießen bei Mängeln eine zweijährige Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – Aktenzeichen: VIII ZR 318/12). Sind Dachanlage und Haus aber voneinander abhängig, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (Urteil des OLG München vom 10.12.2013 – Aktenzeichen: 9 U 543/12 Bau). Das Urteil bezog sich auf eine Immobilie, die im Dach- und Innenbereich erheblich umgebaut werden musste, um die Solaranlage samt Kontroll- und Steuerungsanlage zu installieren, sollte sich aber auch auf den Neubaubereich übertragen lassen: Ein Solar- oder Plus-Energie-Haus funktioniert unter Umständen ohne Photovoltaikanlage gar nicht.

  Quelle: www.arge-baurecht.com


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